Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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das  Austreten  eines  oder  mehrerer  persönlich  haftender  Gesellschafter  die  Auflösung  der  Gesellschaft
nicht  zur  Folge  habe.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchstelgenhändigen  Unterschrift  und  beigedruckten  Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Juni  1870.
—  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismark-Schönhausen.

Wechselstempelsteuer.

Gesetz,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer  im  Norddeutschen  Bunde.  Vom  10.  Juni  1869.
(Bundesgesetzblatt  Nr.  21.  S.  193.)

Wir  Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  tc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrathes  und

des  Reichstages,  was  folgt:
5.  1.

Gezogene  und  eigene  Wechsel  unterliegen  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes,  mit  Ausschluß
der  Hohenzollernschen  Lande,  einer  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zu  erhebenden,  zur  Bundeskasse
flleßenden  Abgabe.

Von  der  Stempelabgabe  befreit  blelben:

1)  die  vom  Auslande  auf  das  Ausland  gezogenen,  nur  im  Auslande  zahlbaren  Wechsel;

2)  die  vom  Inlande  auf  das  Ausland  gezogenen,  nur  im  Auslande  und  zwar  auf  Sicht  oder
spätestens  innerhalb  zehn  Tagen  nach  dem  Tage  der  Ausstellung  zahlbaren  Wechsel,  sofern  sie
vom  Aussteller  direkt  in  das  Ausland  remittirt  werden.

8.  2.

Die  Stempelabgabe  wird  in  folgenden,  im  Dreißigthalerfuße  unter  Eintheilung  des  Thalers  in
dreißig  Groschen  berechneten  und  nach  der  Summe,  auf  welche  der  Wechsel  lautet,  abgestuften  Steuersätzen
  erhoben,  nämlich:

von  einer  Summe  von  50  Rthlrn.  oder  weniger  .  1  Sgr.,
„  „  „  über  50  „  bis  100  Rihlr.  1„
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