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VIII. Strafbestimmungen.
§. 52.
Mit Geldstrafe bis zu viertausend Mark oder mit Gefängniß bis zu vier
Monaten wird gestraft:
1. wer unbefugt auf die im §. 1 dieser Verordnung bezeichneten Gegen-
stände Schürf- oder Gewinnungsarbeiten treibt;
2. wer unbefugt ein Schürfmerkmal aufstellt;
3. wer die im §. 13 dieser Verordnung vorgeschriebene Anzeige von
einem Funde unterläßt.
§. 53.
Der Schürfer, welcher wider besseres Wissen bei der Bergbehörde die
unwahre Anzeige erstattet, daß er Mineralien der im §. 12 bezeichneten Art
gefunden habe, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängniß
bis zu drei Monaten bestraft.
IX. Sonderrechte in einzelnen Gebietstheilen.
§. 54.
Durch die vorausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung werden die
auf die Gewinnung von Mineralien der im §. 1 bezeichneten Art bestehenden
Gerechtsame nicht berührt, welche von der deutschen Kolonialgesellschaft für
Südwestafrika oder von Dritten vor dem Erlaß der Verfügung des stell-
vertretenden Kaiserlichen Kommissars für das südwestafrikanische Schutzgebiet
vom 19. April 1886 oder, unter Anerkennung der Kaiserlichen Regierung, in
der Zeit vom 19. April 1886 bis zur Bekanntmachung der Verordnung vom
25. März 1888, betreffend das Bergwesen und die Gewinnung von Gold und
Edelsteinen im südwestafrikanischen Schutzgebiet (Reichs-Gesetzbl. S. 115), rechts-
gültig erworben worden sind.
Streitigkeiten, welche diese Gerechtsame betreffen, werden nach Maßgabe
des §. 49 Ziffer 3 und §. 50 entschieden.
Die im ersten Absatze bezeichneten Berechtigten haben an die Bergbehörde
eine nach dem Werthe der jährlichen Förderung von Mineralien (§. 1) zu
bemessende Abgabe zu entrichten. Die Höhe der Abgabe wird durch die Berg-
behörde festgesetzt, darf jedoch zwei und einhalb Prozent des Werths der jähr-
lichen Förderung nicht übersteigen. Von der Abgabe kann der Berechtigte den
Werth der Leistungen in Abzug bringen, welche er dem Häuptling des betreffenden
Gebietes auf Grund der Verleihung der Gerechtsame zu machen hat.