Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

— 57 — 
§. 7. 
Das Statut muß ferner bestimmen: 
 
 
 
1. ob die Genossen der unbeschränkten Haftpflicht oder nur der unbeschränkten 
Nachschußpflicht oder der beschränkten Haftpflicht unterliegen sollen; 
 2. den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Genossen mit Einlagen 
betheiligen können (Geschäftsantheil), 
sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsantheil, zu welchen jeder 
Genosse verpflichtet ist; dieselben müssen bis zu einem Gesammtbetrage von 
mindestens einem Zehntheile des Geschäftsantheils nach Betrag und Zeit 
bestimmt sein; 
3. die Grundsätze für die Aufstellung und die Prüfung der Bilanz; 
4. die Bildung eines Reservefonds, welcher zur Deckung eines aus der 
Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser 
Bildung, insbesondere den Theil des jährlichen Reingewinns, welcher 
in den Reservefonds einzustellen ist, und den Mindestbetrag des lebteren, 
bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat. 
§. 8. 
Der Aufnahme in das Statut bedürfen Bestimmungen, nach welchen: 
 
 
 
 
1. die Genossenschaft auf eine bestimmte Zeit beschränkt wird; 
 2. Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb 
eines bestimmten Bezirks geknüpft wird; 
3. das Geschäftsjahr, insbesondere das erste, auf ein mit dem Kalender- 
jahre nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere Dauer, als 
auf ein Jahr, bemessen wird; 
4. über gewisse Gegenstände die Generalversammlung nicht schon durch ein- 
fache Stimmenmehrheit, sondern nur durch eine größere Stimmen- 
mehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß fassen kann; 
5. die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Personen, welche nicht Mit- 
glieder der Genossenschaft sind, zugelassen wird. 
Genossenschaften, bei welchen die Gewährung von Darlehen Zweck des 
Unternehmens ist, dürfen ihren Geschäftsbetrieb, soweit er in einer diesen Zweck 
verfolgenden Darlehnsgewährung besteht, nicht auf andere Personen außer den 
Mitgliedern ausdehnen. Darlehnsgewährungen, welche nur die Anlegung von 
Geldbeständen bezwecken, fallen nicht unter dieses Verbot. 
Als Ausdehnung des Geschäftsbetriebes gilt nicht der Abschluß von Ge- 
schäften mit Personen, welche bereits die Erklärung des Beitritts zur Genossen- 
schaft unterzeichnet haben und von derselben zugelassen sind. 
Konsumvereine (§ 1 Ziffer 5) dürfen im regelmäßigen Geschäftsverkehr 
Waaren nur an Personen verkaufen, welche als Mitglieder oder deren Vertreter 
15“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.