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§. 7.
Das Statut muß ferner bestimmen:
1. ob die Genossen der unbeschränkten Haftpflicht oder nur der unbeschränkten
Nachschußpflicht oder der beschränkten Haftpflicht unterliegen sollen;
2. den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Genossen mit Einlagen
betheiligen können (Geschäftsantheil),
sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsantheil, zu welchen jeder
Genosse verpflichtet ist; dieselben müssen bis zu einem Gesammtbetrage von
mindestens einem Zehntheile des Geschäftsantheils nach Betrag und Zeit
bestimmt sein;
3. die Grundsätze für die Aufstellung und die Prüfung der Bilanz;
4. die Bildung eines Reservefonds, welcher zur Deckung eines aus der
Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser
Bildung, insbesondere den Theil des jährlichen Reingewinns, welcher
in den Reservefonds einzustellen ist, und den Mindestbetrag des lebteren,
bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat.
§. 8.
Der Aufnahme in das Statut bedürfen Bestimmungen, nach welchen:
1. die Genossenschaft auf eine bestimmte Zeit beschränkt wird;
2. Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb
eines bestimmten Bezirks geknüpft wird;
3. das Geschäftsjahr, insbesondere das erste, auf ein mit dem Kalender-
jahre nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere Dauer, als
auf ein Jahr, bemessen wird;
4. über gewisse Gegenstände die Generalversammlung nicht schon durch ein-
fache Stimmenmehrheit, sondern nur durch eine größere Stimmen-
mehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß fassen kann;
5. die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Personen, welche nicht Mit-
glieder der Genossenschaft sind, zugelassen wird.
Genossenschaften, bei welchen die Gewährung von Darlehen Zweck des
Unternehmens ist, dürfen ihren Geschäftsbetrieb, soweit er in einer diesen Zweck
verfolgenden Darlehnsgewährung besteht, nicht auf andere Personen außer den
Mitgliedern ausdehnen. Darlehnsgewährungen, welche nur die Anlegung von
Geldbeständen bezwecken, fallen nicht unter dieses Verbot.
Als Ausdehnung des Geschäftsbetriebes gilt nicht der Abschluß von Ge-
schäften mit Personen, welche bereits die Erklärung des Beitritts zur Genossen-
schaft unterzeichnet haben und von derselben zugelassen sind.
Konsumvereine (§ 1 Ziffer 5) dürfen im regelmäßigen Geschäftsverkehr
Waaren nur an Personen verkaufen, welche als Mitglieder oder deren Vertreter
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