Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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bekannt sind oder sich als solche in der durch das Statut vorgeschriebenen Weise 
legitimiren. 
§. 9. 
Die Genossenschaft muß einen Vorstand und einen Aufsichtsrath haben. 
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths müssen Genossen 
sein. Gehören der Genossenschaft einzelne eingetragene Genossenschaften als Mit- 
glieder an, oder besteht die Genossenschaft ausschließlich aus solchen, so können 
Mitglieder der letzteren in den Vorstand und den Aufsichtsrath berufen werden. 
§. 10. 
Das Statut sowie die Mitglieder des Vorstandes sind in das Genossen- 
schaftsregister bei dem Gerichte einzutragen, in dessen Bezirke die Genossenschaft 
ihren Sitz hat. 
Das Genossenschaftsregister wird bei dem zur Führung des Handelsregisters 
zuständigen Gerichte geführt. 
§. 11. 
Die Anmeldung behufs der Eintragung liegt dem Vorstande ob. 
Der Anmeldung sind beizufügen: 
1. das Statut, welches von den Genossen unterzeichnet sein muß, und 
eine Abschrift desselben; 
2. eine Liste der Genossen; 
3. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und 
des Aufsichtsraths. 
Die Mitglieder des Vorstandes haben zugleich ihre Unterschrift vor dem 
Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. 
Die Abschrift des Statuts wird von dem Gerichte beglaubigt und, mit 
der Bescheinigung der erfolgten Eintragung versehen, zurückgegeben. Die übrigen 
Schriftstücke werden bei dem Gerichte aufbewahrt. 
§. 12. 
Das eingetragene Statut ist von dem Gerichte im Auszuge zu ver- 
öffentlichen. 
Die Veröffentlichung muß enthalten: 
1. das Datum des Statuts; 
2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft 
3. den Gegenstand des Unternehmens; 
4. die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt- 
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben 
aufzunehmen sind; 
5. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls dieselbe auf eine bestimmte Zeit 
beschränkt ist;
	        
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