Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§. 20. 
Durch das Statut kann für einen bestimmten Zeitraum, welcher zehn Jahre 
nicht überschreiten darf, festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht vertheilt, sondern 
dem Reservefonds zugeschrieben wird. Bei Ablauf des Zeitraums kann die 
Festsetzung wiederholt werden; für den Beschluß genügt, sofern das Statut nicht 
andere Erfordernisse aufstellt, einfache Stimmenmehrheit. 
§. 21. 
Für das Geschäftsguthaben werden Zinsen von bestimmter Höhe nicht ver- 
gütet, auch wenn der Genosse Einzahlungen in höheren als den geschuldeten Be- 
trägen geleistet hat. 
Auch können Genossen, welche mehr als die geschuldeten Einzahlungen ge- 
leistet haben, im Falle eines Verlustes andere Genossen nicht aus dem Grunde in 
Anspruch nehmen, daß von letzteren nur diese Einzahlungen geleistet sind. 
§. 22. 
Eine Herabsetzung des Geschäftsantheils oder der auf denselben zu leistenden 
Einzahlungen oder eine Verlängerung der für die letzteren festgesetzten Fristen kann 
nur unter Beobachtung der Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung 
des Genossenschaftsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind. 
Das Geschäftsguthaben eines Genossen darf, solange er nicht ausgeschieden 
ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betriebe zum 
Pfande genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. 
Gegen die letztere kann der Genosse eine Aufrechnung nicht geltend machen. 
§. 23. 
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Genossen nach Maß- 
gabe dieses Gesetzes. 
Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt 
eingegangenen Verbindlichkeiten. 
Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufender Vertrag ist ohne 
rechtliche Wirkung. 
Frauen können in Betreff der durch ihre Mitgliedschaft übernommenen Ver- 
pflichtungen sich auf die nach Landesgesetzen für sie geltenden Rechtswohlthaten 
nicht berufen. 
Dritter Abschnitt. 
Vertretung und Geschäftsführung. 
§. 24. 
Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich 
vertreten.
	        
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