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§. 20.
Durch das Statut kann für einen bestimmten Zeitraum, welcher zehn Jahre
nicht überschreiten darf, festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht vertheilt, sondern
dem Reservefonds zugeschrieben wird. Bei Ablauf des Zeitraums kann die
Festsetzung wiederholt werden; für den Beschluß genügt, sofern das Statut nicht
andere Erfordernisse aufstellt, einfache Stimmenmehrheit.
§. 21.
Für das Geschäftsguthaben werden Zinsen von bestimmter Höhe nicht ver-
gütet, auch wenn der Genosse Einzahlungen in höheren als den geschuldeten Be-
trägen geleistet hat.
Auch können Genossen, welche mehr als die geschuldeten Einzahlungen ge-
leistet haben, im Falle eines Verlustes andere Genossen nicht aus dem Grunde in
Anspruch nehmen, daß von letzteren nur diese Einzahlungen geleistet sind.
§. 22.
Eine Herabsetzung des Geschäftsantheils oder der auf denselben zu leistenden
Einzahlungen oder eine Verlängerung der für die letzteren festgesetzten Fristen kann
nur unter Beobachtung der Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung
des Genossenschaftsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind.
Das Geschäftsguthaben eines Genossen darf, solange er nicht ausgeschieden
ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betriebe zum
Pfande genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden.
Gegen die letztere kann der Genosse eine Aufrechnung nicht geltend machen.
§. 23.
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Genossen nach Maß-
gabe dieses Gesetzes.
Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt
eingegangenen Verbindlichkeiten.
Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufender Vertrag ist ohne
rechtliche Wirkung.
Frauen können in Betreff der durch ihre Mitgliedschaft übernommenen Ver-
pflichtungen sich auf die nach Landesgesetzen für sie geltenden Rechtswohlthaten
nicht berufen.
Dritter Abschnitt.
Vertretung und Geschäftsführung.
§. 24.
Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.