Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Achter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen. 
I. Für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht. 
§. 112. 
Bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht darf ein Genosse nicht 
auf mehr als einen Geschäftsantheil betheiligt sein. 
§. 113. 
Die Beitrittserklärungen (§. 15) müssen die ausdrückliche Bemerkung ent- 
halten, daß die einzelnen Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser 
sowie unmittelbar den Gläubigern derselben nach Maßgabe des Gesetzes mit ihrem 
ganzen Vermögen haften. 
§. 114. 
Ist durch das Statut die Gewinnvertheilung ausgeschlossen (§. 20), so 
finden während des hierfür bestimmten Zeitraums auf das Ausscheiden der Ge- 
nossen die Bestimmungen in den §§. 63 bis 75 mit der Maßgabe Anwendung, 
daß an Stelle des Geschäftsjahres das Ouartal tritt und daß die Aufkündigung 
(§. 63 Absatz 2) mindestens sechs Wochen, sowie die Einreichung der Urkunden 
durch den Vorstand (§. 67) mindestens drei Wochen vor dem Ouartalsschluß er- 
folgen muß. 
Im Falle des Ausscheidens ist eine Bilanz aufzustellen; die Zahl der mit 
dem Quartalsschluß ausgeschiedenen Genossen ist zu veröffentlichen. 
§. 115. 
Sobald sich bei der Geschäftsführung ergiebt, daß das Vermögen der Ge- 
nossenschaft einschließlich des Reservefonds und der Geschäftsguthaben zur Deckung 
der Schulden nicht ausreicht, hat der Vorstand die Generalversammlung zur 
Beschlußfassung, ob die Genossenschaft aufgelöst werden soll, zu berufen. 
Für den Fall, daß die Auflösung beschlossen wird, ist zugleich die im §. 97 
vorgesehene Beschlußfassung herbeizuführen. 
§. 116. 
Im Falle des Konkursverfahrens sind neben der Genossenschaft die einzelnen 
Genossen solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen den Konkursgläubigern für 
den Ausfall verhaftet, welchen diese an ihren bei der Schlußvertheilung (Konkurs- 
ordnung §. 149) berücksichtigten Forderungen bei derselben erleiden. 
Nach Ablauf von drei Monaten seit dem Termine, in welchem die Nach- 
schußberechnung für vollstreckbar erklärt ist, können die Gläubiger, soweit sie bisher 
  
 
	        
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