Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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schließlich von ihrer Gesandtschaft und ihren Konsulaten in Deutschland ausgestellt 
werden muß, werden die deutschen Behörden einem von der betreffenden schweize- 
rischen Gemeindebehörde ausgestellten Heimathschein und einem von dieser ertheilten 
Leumundszeugniß, sofern diese Urkunden von der zuständigen Behörde des Heimath- 
kantons beglaubigt sind, dieselbe Bedeutung wie dem im Artikel 2 erwähnten 
gesandtschaftlichen Zeugniß beilegen. 
3. Die Angehörigen des einen Vertragsstaates, welche kraft des Vertrages 
vom 27. April 1876 im Gebiete des anderen in gesetzmäßiger Weise die Nieder- 
lassung erhalten haben, werden derselben ohne weitere Förmlichkeit nach den Be- 
stimmungen des heutigen Vertrages theilhaftig bleiben. 
4. In Bezug auf die Heimbeförderung der unter Artikel 8 des heutigen 
Vertrages erwähnten Personen werden die mittelst Zusatzprotokolls vom 21. De- 
zember 1881 zu dem Niederlassungsvertrage vom 27. April 1876 festgesetzten Be- 
stimmungen solange in Wirksamkeit bleiben, als nicht das genannte Protokoll 
durch ein neues Uebereinkommen zwischen beiden Regierungen ersetzt sein wird. 
5. Die beiden kontrahirenden Staaten geben sich die gegenseitige Zusiche- 
rung, daß in allen Fällen, wo der Artikel 9 in Anwendung kommen wird, der 
Ausweisung vorausgehend, die Verhältnisse genau untersucht und erwogen werden 
sollen, und insofern die Umstände ergeben, daß der Nationalitätswechsel bona fide 
und nicht zum Zweck der Umgehung der Militärpflicht erfolgt ist, die Ausweisung 
unterbleiben soll. 
Gegenwärtiges Protokoll soll die gleiche Kraft haben, wie wenn es wörtlich 
in dem Vertrage vom heutigen Tage stünde. Es ist von den beiden Vertrags- 
parteien zu ratifiziren, und die Ratifikationen sind in Bern am gleichen Tage 
und zu gleicher Zeit wie diejenigen des Hauptvertrages auszuwechseln. 
Dessen zur Urkunde 
haben die Unterzeichneten das gegenwärtige Protokoll in doppeltem Original 
unterzeichnet und ihre Wappensiegel beigedrückt zu Bern am 31. Mai 1890. 
Otto von Bülow. Droz. 
(L. S.) (L. S.) 
  
Der vorstehende Vertrag nebst Schlußprotokoll ist ratifizirt worden und 
die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat am 3. Juli 1890 in Bern 
stattgefunden.  
  
: 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 32 
 
	        
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