Reichs-Gesetzblatt
No. 22.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Ausdehnung der Zollermäßigungen in den Tarifen A zu dem deutsch-
italienischen und dem deutsch- spanischen Handels- und Schiffahrtsvertrage. S. 137.
(Nr. 1910.) Verordnung, betreffend die Ausdehnung der Zollermäßigungen in den Tarifen A
zu dem deutsch-italienischen und dem deutsch-spanischen Handels- und
Schiffahrtsvertrage. Vom 9. Juli 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 10. Sep-
tember 1883, betreffend die Ertheilung der Indemnität für die durch die Be-
kanntmachung vom 9. August 1883 angeordneten Zollermäßigungen u. s. w., nach
erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
Die Zollermäßigungen, welche in dem Tarif A zu dem Handels- und
Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reich und Italien vom 4. Mai 1883
und in dem Tarif A zu dem Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen dem
Deutschen Reich und Spanien vom 12. Juli 1883 enthalten sind, finden mit
Ausnahme der inzwischen in Wegfall gekommenen Zollermäßigung für Roggen
auch Marokko gegenüber Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. P. S. „Kaiser“ Bergen, den 9. Juli 1890.
L.S. Wilhelm.
von Caprivi.
——“·“—
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1890. 33
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juli 1890.