Reichs-Gesetzblatt.
No. 23.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa und die Uebernahme einer Bürgschaft seitens
des Reichs für die durch Einrichtung einer anderweiten Rechtspflege dortselbst erwachsenden antheilmäßigen
Kosten. S. 139. — Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. S. 140.
(Nr. 1911.) Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa und die Uebernahme einer
Bürgschaft seitens des Reichs für die durch Einrichtung einer anderweiten
Rechtspflege dortselbst erwachsenden antheilmäßigen Kosten. Vom 6. Juli 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Samoa für die Inseln von
Samoa zustehende Gerichtsbarkeit kann mit Zustimmung des Bundesraths durch
Kaiserliche Verordnung eingeschränkt werden.
Artikel 2.
Die Uebernahme einer Bürgschaft zu Lasten des Reichs für die Kosten der
an Stelle der Konsulargerichtsbarkeit einzurichtenden Rechtspflege in Samoa im
Höchstbetrage von zweitausend amerikanischen Dollars jährlich wird genehmigt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Christiansand an Bord M. S. „Kaiser“, den 6. Juli 1890.
(L. S.) Wilhelm.
von Caprivi.
Reichs-Gesetzbl. 1890. 34
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1890