Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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werbetreibende außerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfertigung gewerb- 
licher Erzeugnisse beschäftigt sind (Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende), und ihren 
Arbeitgebern, sofern die Beschäftigung auf die Bearbeitung oder Verarbeitung der 
den ersteren von den Arbeitgebern gelieferten Rohstoffe oder Halbfabrikate beschränkt 
ist. Das Gleiche gilt von Streitigkeiten der im §. 3 Nr. 4 bezeichneten Art 
zwischen solchen Hausgewerbetreibenden unter einander. 
Streitigkeiten derjenigen Hausgewerbetreibenden, welche die Rohstoffe oder 
Halbfabrikate selbst beschaffen, unterliegen der Zuständigkeit der Gewerbegerichte, 
soweit dies durch das Statut bestimmt ist. 
§. 5. 
Durch die Zuständigkeit eines Gewerbegerichts wird die Zuständigkeit der 
ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.   
§. 6. 
Die sachliche Zuständigkeit der Gewerbegerichte kann auf bestimmte Arten 
von Gewerbe- oder Fabrikbetrieben, die örtliche auf bestimmte Theile des Gemeinde- 
bezirks beschränkt werden. 
Die Landes-Zentralbehörde kann die örtliche Zuständigkeit eines von ihr er- 
richteten Gewerbegerichts ausdehnen. Die betheiligten Ortsbehörden sind zuvor 
zu hören. 
§. 7. 
Die Grenze der Zuständigkeit (§. 6), sowie die Zusammensetzung des Gerichts 
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ist durch das Statut zu regeln. 
§. 8. 
Die Kosten der Einrichtung und der Unterhaltung des Gerichts sind, soweit 
sie in dessen Einnahmen ihre Deckung nicht finden, von der Gemeinde oder von 
dem weiteren Kommunalverbande zu tragen. Soll das Gericht nicht ausschließlich 
für eine Gemeinde oder einen weiteren Kommunalverband zuständig sein, so ist 
bei Festsetzung der Zuständigkeit zugleich zu bestimmen, zu welchen Antheilen die 
einzelnen Bezirke an der Deckung der Kosten theilnehmen. 
Gebühren, Kosten und Strafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes zur 
Hebung gelangen, bilden Einnahmen des Gerichts. 
§. 9. 
Für jedes Gewerbegericht sind ein Vorsitzender und mindestens ein Stell- 
vertreter desselben, sowie die erforderliche Zahl von Beisitzern zu berufen; die Zahl 
der letzteren soll mindestens vier betragen. 
Bei Gewerbegerichten, welche aus mehreren Abtheilungen (Kammern) be- 
stehen, können mehrere Vorsitzende bestellt werden. 
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