Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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der bisherigen Verhandlungen, insbesondere einer etwaigen Beweisaufnahme, zu 
erlassen. 
Das Gericht kann jedoch, sofern wegen eines neuen Vorbringens der er- 
schienenen Partei oder aus einem anderen Grunde eine weitere Verhandlung an- 
gezeigt erscheint, zunächst die Anberaumung eines neuen Termins, sowie eine etwa 
erforderliche Beweisaufnahme beschließen. . 
Erscheinen beide Parteien nicht, so kann das Gericht die Sache für ruhend 
erklären. 
Erscheint in dem neuen Termine eine Partei nicht, so entscheidet das Gericht 
nach freiem Ermessen, inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme zu bewirken 
oder ein neues thatsächliches Vorbringen der erschienenen Partei für zugestanden 
zu erachten und inwieweit eine von der Gegenpartei abzugebende Erklärung als 
verweigert oder ein früheres Vorbringen derselben als zurückgenommen anzusehen ist. 
§. 42. 
Gegen ein auf Grund des §. 41 ergangenes Urtheil steht der nicht er- 
schienenen Partei der Einspruch (§. 38) zu, sofern sie durch Naturereignisse oder 
andere unabwendbare Zufälle am Erscheinen verhindert war. Dies ist der Partei 
in dem Urtheil zu eröffnen. Die Ansetzung des neuen Verhandlungstermins erfolgt 
nur, wenn ein Verhinderungsgrund der bezeichneten Art binnen der Einspruchs- 
frist glaubhaft gemacht ist.  
Im Uebrigen gilt ein auf Grund des §. 41 ergangenes Urtheil nicht als 
Versäumnißurtheil.  
§. 43. 
Die Beweisaufnahme erfolgt in der Regel vor dem Gewerbegerichte. Sie 
kann nur in den Fällen der §§. 337, 340, 347, 399, 441 der Civilprozeß- 
ordnung dem Vorsitzenden des Gerichts oder mittelst Ersuchens einem Amtsgerichte 
übertragen werden.  
Die Beweisaufnahme ist auch dann zu bewirken, wenn die Parteien oder 
eine derselben in dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termine nicht erscheinen. 
§. 44. 
Beschließt das Gericht die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen, 
so sind dieselben, falls sie nicht von den Parteien zur Stelle gebracht sind, zu 
laden. Von der Ladung der Sachverständigen kann abgesehen werden, wenn 
schriftliche Begutachtung angeordnet wird. 
Die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt nur, wenn das 
Gericht die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für 
nothwendig erachtet oder wenn eine Partei dieselbe beantragt. Die Bestimmungen, 
nach welchen die Beeidigung in gewissen Fällen unzulässig ist (Civilprozeßordnung 
§. 358), bleiben unberührt.  
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