Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

— 153 — 
§. 50. 
Ein über den Grund des Anspruches vorab entscheidendes Zwischenurtheil 
ist in Betreff der Rechtsmittel nicht als Endurtheil anzusehen. 
§. 51. 
Erfolgt die Verurtheilung auf Vornahme einer Handlung, so ist der Be- 
klagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, daß die Handlung nicht 
binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer nach 
dem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Entschädigung zu verurtheilen. 
In diesem Falle ist die Zwangsvollstreckung in Gemäßheit der §§. 773, 
774 der Civilprozeßordnung ausgeschlossen. 
§. 52. 
Die Verpflichtung der unterliegenden Partei, die Kosten des Rechtsstreits 
zu tragen, erstreckt sich auf die Erstattung der dem Gegner durch die Zuziehung 
eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes entstandenen Auslagen nur unter der 
Voraussetzung, daß die Zuziehung durch besondere Umstände gerechtfertigt war, 
und nur in Ansehung des Betrages, welchen das Gericht für angemessen erachtet. 
Auf Antrag kann der obsiegenden Partei für die ihr durch das Erscheinen 
bei dem Gerichte entstandenen Versäumnisse in dem Urtheil eine Entschädigung zu- 
gebilligt werden. 
§. 53. 
Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse 
und Verfügungen werden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, von dem Vor- 
sitzenden allein erlassen. 
Im Uebrigen sind für die Befugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer die 
Vorschriften über das landgerichtliche Verfahren maßgebend. 
In Bezug auf die Berathung und Abstimmung finden die Vorschriften 
der §§. 194 bis 200 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
§. 54. 
In dem ersten, auf die Klage angesetzten Termine kann die Zuziehung der 
Beisitzer unterbleiben. 
Erscheint in dem Termine nur eine der Parteien, so erläßt auf Antrag 
derselben der Vorsitzende das Versäumnißurtheil. 
Erscheinen beide Parteien, so hat der Vorsitzende einen Sühneversuch vor- 
zunehmen. Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe in Gemäßheit des 
§. 39 Absatz 2 im Protokolle festzustellen. Das Gleiche gilt, wenn die Klage zurück- 
genommen oder wenn auf den Klageanspruch verzichtet oder wenn derselbe an- 
erkannt wird; in diesen Fällen hat, sofern beantragt wird, die Rechtsfolgen durch 
Urtheil auszusprechen, der Vorsitzende das Urtheil zu erlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.