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hältnisse festzustellen. Es ist befugt, zur Aufklärung der letzteren Auskunftsper-
sonen vorzuladen und zu vernehmen.
Jedem Beisitzer und Vertrauensmann steht das Recht zu, durch den Vor-
sitzenden Fragen an die Vertreter und Auskunftspersonen zu richten.
§. 65.
Nach erfolgter Klarstellung der Verhältnisse ist in gemeinsamer Verhandlung
jedem Theile Gelegenheit zu geben, sich über das Vorbringen des anderen Theiles,
sowie über die vorliegenden Aussagen der Auskunftspersonen zu äußern. Dem-
nächst findet ein Einigungsversuch zwischen den streitenden Theilen statt.
§. 66.
Kommt eine Vereinbarung zu Stande, so ist der Inhalt derselben durch
eine von sämmtlichen Mitgliedern des Einigungsamts und von den Vertretern
beider Theile zu unterzeichnende Bekanntmachung zu veröffentlichen.
§. 67.
Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so hat das Einigungsamt
einen Schiedsspruch abzugeben, welcher sich auf alle zwischen den Parteien streitigen
Fragen zu erstrecken hat.
Die Beschlußfassung über den Schiedsspruch erfolgt mit einfacher Stimmen-
mehrheit. Stehen bei der Beschlußfassung über den Schiedsspruch die Stimmen
sämmtlicher für die Arbeitgeber zugezogenen Beisitzer und Vertrauensmänner den-
jenigen sämmtlicher für die Arbeiter zugezogenen gegenüber, so kann der Vorsitzende
sich seiner Stimme enthalten und feststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zu Stande
gekommen ist.
§. 68.
Ist ein Schiedsspruch zu Stande gekommen, so ist derselbe den Vertretern
beider Theile mit der Aufforderung zu eröffnen, sich binnen einer zu bestimmenden
Frist darüber zu erklären, ob sie sich dem Schiedsspruche unterwerfen. Die Nicht-
abgabe der Erklärung binnen der bestimmten Frist gilt als Ablehnung der Unter-
werfung.
Nach Ablauf der Frist hat das Einigungsamt eine von sämmtlichen Mit-
gliedern desselben unterzeichnete öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, welche den
abgegebenen Schiedsspruch und die darauf abgegebenen Erklärungen der Parteien
enthält.
§. 69.
Ist weder eine Vereinbarung (§. 66) noch ein Schiedsspruch zu Stande
gekommen, so ist dies von dem Vorsitzenden des Einigungsamts öffentlich bekannt
zu machen.
Reichs- Gesetzbl. 1890. 37