Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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hältnisse  festzustellen.  Es  ist  befugt,  zur  Aufklärung  der  letzteren  Auskunftspersonen
  vorzuladen  und  zu  vernehmen.

Jedem  Beisitzer  und  Vertrauensmann  steht  das  Recht  zu,  durch  den  Vorsitzenden
  Fragen  an  die  Vertreter  und  Auskunftspersonen  zu  richten.

§.  65.

Nach  erfolgter  Klarstellung  der  Verhältnisse  ist  in  gemeinsamer  Verhandlung
jedem  Theile  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  das  Vorbringen  des  anderen  Theiles,
sowie  über  die  vorliegenden  Aussagen  der  Auskunftspersonen  zu  äußern.  Demnächst
  findet  ein  Einigungsversuch  zwischen  den  streitenden  Theilen  statt.

 

§.  66.

Kommt  eine  Vereinbarung  zu  Stande,  so  ist  der  Inhalt  derselben  durch
eine  von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Einigungsamts  und  von  den  Vertretern
beider  Theile  zu  unterzeichnende  Bekanntmachung  zu  veröffentlichen.

§.  67.

Kommt  eine  Vereinbarung  nicht  zu  Stande,  so  hat  das  Einigungsamt
einen  Schiedsspruch  abzugeben,  welcher  sich  auf  alle  zwischen  den  Parteien  streitigen
Fragen  zu  erstrecken  hat.

Die  Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch  erfolgt  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.
  Stehen  bei  der  Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch  die  Stimmen
sämmtlicher  für  die  Arbeitgeber  zugezogenen  Beisitzer  und  Vertrauensmänner  denjenigen
  sämmtlicher  für  die  Arbeiter  zugezogenen  gegenüber,  so  kann  der  Vorsitzende
sich  seiner  Stimme  enthalten  und  feststellen,  daß  ein  Schiedsspruch  nicht  zu  Stande
gekommen  ist.

§.  68.

Ist  ein  Schiedsspruch  zu  Stande  gekommen,  so  ist  derselbe  den  Vertretern
beider  Theile  mit  der  Aufforderung  zu  eröffnen,  sich  binnen  einer  zu  bestimmenden
Frist  darüber  zu  erklären,  ob  sie  sich  dem  Schiedsspruche  unterwerfen.  Die  Nichtabgabe
  der  Erklärung  binnen  der  bestimmten  Frist  gilt  als  Ablehnung  der  Unterwerfung.


Nach  Ablauf  der  Frist  hat  das  Einigungsamt  eine  von  sämmtlichen  Mitgliedern
  desselben  unterzeichnete  öffentliche  Bekanntmachung  zu  erlassen,  welche  den
abgegebenen  Schiedsspruch  und  die  darauf  abgegebenen  Erklärungen  der  Parteien
enthält.

§.  69.

Ist  weder  eine  Vereinbarung  (§.  66)  noch  ein  Schiedsspruch  zu  Stande
gekommen,  so  ist  dies  von  dem  Vorsitzenden  des  Einigungsamts  öffentlich  bekannt
zu  machen.

Reichs-  Gesetzbl.  1890.  37