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Durch die Zuständigkeit einer Innung oder eines Innungs-Schiedsgerichts
wird die Zuständigkeit eines für den Bezirk der Innung bestehenden oder später
errichteten Gewerbegerichts ausgeschlossen.
Gegen die Entscheidungen der Innungen und der Innungs-Schiedsgerichte
steht binnen zehn Tagen die Berufung auf den Rechtsweg durch Erhebung der
Klage bei dem ordentlichen Gerichte offen.
§. S0.
Die nach §. 14 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes zugelassenen, auf
Grund der Landesgesetze zur Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten berufenen
Gewerbegerichte werden mit dem 1. April 1892 aufgehoben, sofern nicht bis zu
diesem Zeitpunkte ihre Zusammensetzung den Bestimmungen des §. 12 Absatz 1
und 2 entspricht. Auf die Vertretung der Parteien vor den bezeichneten Ge-
richten finden die Bestimmungen des §. 29 Anwendung.
Sofern diese Gerichte den vorbezeichneten Erfordernissen entsprechen, erleidet
ihre Zuständigkeit durch dieses Gesetz keine Einschränkung.
§. 81.
Die auf Grund des §. 120 a Absatz 3 der Gewerbeordnung errichteten
Schiedsgerichte gelten als Gewerbegerichte im Sinne dieses Gesetzes.
Die mit Rücksicht auf die Vorschriften desselben über die Zusammensetzung
der Gewerbegerichte und das Verfahren erforderlichen Aenderungen der geltenden
Ortsstatuten sind ohne Verzug vorzunehmen. Ist eine erforderliche Aenderung
binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht erfolgt, so ist
sie durch die Landes-Zentralbehörde zu verfügen.
Nachdem die erforderlichen Aenderungen getroffen sind, finden die Vor-
schriften dieses Gesetzes auch auf die vorher anhängig gewordenen Streitigkeiten
Anwendung.
§. 82.
Streitigkeiten, welche, bevor ein für dieselben zuständiges Gewerbegericht
bestand, anhängig geworden sind, werden von den bis dahin zuständig gewesenen
Behörden erledigt.
§. 83.
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Verbände als
weitere Kommunalverbände im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, von welchen
Organen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände die Statuten über
Errichtung von Gewerbegerichten zu beschließen, und von welchen Staats- oder
Gemeindeorganen die übrigen in diesem Gesetze den Staats- oder Gemeinde-
behörden, sowie den Vertretungen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände
zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind.
Mit den von der höheren Verwaltungsbehörde wahrzunehmenden Geschäften
können jedoch nur diejenigen höheren Verwaltungsbehörden betraut werden, welche
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