Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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nach Landesrecht die Aufsicht oder Oberaufsicht in Gemeindeangelegenheiten wahr- 
zunehmen haben;) auf die in Gemäßheit des §. 77 errichteten Gewerbegerichte 
findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
§. 84. 
Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die Herstellung der 
zur Durchführung desselben erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten mit dem 
Tage der Verkündigung dieses Gesetzes, die übrigen Bestimmungen desselben am 
1. April 1891 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wilhelmshaven, den 29. Juli 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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