Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

Prüfungsmanometer. 
Aufstellungsort. 
— 166 — 
Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspannung 
von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zwei- 
fachen Betrage des beabsichtigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Dampfkesseln 
mit einem Druck, welcher den beabsichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären 
übersteigt. Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf 
das Quadratcentimeter verstanden. 
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine 
bleibende Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie 
sind für undicht zu erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Druck in 
anderer Form als der von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt. 
Nachdem die Prüfung mit befriedigendem Erfolge stattgefunden hat, sind 
von dem Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen, welcher dieselbe 
vorgenommen hat, die Niete, mit welchen das Fabrikschild am Kessel befestigt 
ist (§. 10), mit einem Stempel zu versehen. Dieser ist in der über die Prüfung 
aufzunehmenden Verhandlung (Prüfungszeugniß) zum Abdruck zu bringen. 
§. 12. 
Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren haben, 
oder wenn sie behufs der Ausbesserung an der Betriebsstätte ganz blos gelegt 
worden sind, so müssen sie in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel, der 
Prüfung mittelst Wasserdrucks unterworfen werden. 
Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den 
nach Art der Lokomotivkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behufs Ausbesserung 
oder Erneuerung herausgenommen, oder wenn bei cylindrischen und Siedekesseln 
eine oder mehrere Platten neu eingezogen werden, so ist nach der Ausbesserung 
oder Erneuerung ebenfalls die Prüfung mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der 
völligen Bloslegung des Kessels bedarf es hier nicht. 
§. 13. 
Der bei der Prüfung ausgeübte Druck darf nur durch ein genügend hohes 
offenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüfenden Beamten geführte 
amtliche Manometer festgestellt werden. 
An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem 
prüfenden Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet. 
IV. Aufstellung der Dampfkessel. 
§. 14. 
Dampfkessel, welche für mehr als sechs Atmosphären Ueberdruck bestimmt 
sind, und solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in 
Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als 
dreißig beträgt, dürfen unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten
	        
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