Prüfungsmanometer.
Aufstellungsort.
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Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspannung
von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zwei-
fachen Betrage des beabsichtigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Dampfkesseln
mit einem Druck, welcher den beabsichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären
übersteigt. Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf
das Quadratcentimeter verstanden.
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine
bleibende Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie
sind für undicht zu erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Druck in
anderer Form als der von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt.
Nachdem die Prüfung mit befriedigendem Erfolge stattgefunden hat, sind
von dem Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen, welcher dieselbe
vorgenommen hat, die Niete, mit welchen das Fabrikschild am Kessel befestigt
ist (§. 10), mit einem Stempel zu versehen. Dieser ist in der über die Prüfung
aufzunehmenden Verhandlung (Prüfungszeugniß) zum Abdruck zu bringen.
§. 12.
Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren haben,
oder wenn sie behufs der Ausbesserung an der Betriebsstätte ganz blos gelegt
worden sind, so müssen sie in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel, der
Prüfung mittelst Wasserdrucks unterworfen werden.
Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den
nach Art der Lokomotivkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behufs Ausbesserung
oder Erneuerung herausgenommen, oder wenn bei cylindrischen und Siedekesseln
eine oder mehrere Platten neu eingezogen werden, so ist nach der Ausbesserung
oder Erneuerung ebenfalls die Prüfung mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der
völligen Bloslegung des Kessels bedarf es hier nicht.
§. 13.
Der bei der Prüfung ausgeübte Druck darf nur durch ein genügend hohes
offenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüfenden Beamten geführte
amtliche Manometer festgestellt werden.
An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem
prüfenden Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet.
IV. Aufstellung der Dampfkessel.
§. 14.
Dampfkessel, welche für mehr als sechs Atmosphären Ueberdruck bestimmt
sind, und solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in
Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als
dreißig beträgt, dürfen unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten