Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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unzulässig oder offenbar unbegründet heraus, so kann der Vorsitzende die Berufung 
durch einen mit Gründen zu versehenden Bescheid zurückweisen. 
Der Berufende ist befugt, innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung 
des Bescheides ab die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung 
zu beantragen. Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas aufhalten, gilt hin- 
sichtlich dieser Frist die Bestimmung des §. 136 Absatz 3 des Gesetzes. 
Die vorstehende Befugniß ist dem Berufenden in dem Bescheide zu eröffnen. 
Einsendung der Vorverhandlungen. 
§. 7. 
Die Vorstände der Versicherungsanstalten haben dem Vorsitzenden des 
Schiedsgerichts auf dessen Erfordern die auf den streitigen Anspruch bezüglichen 
Vorverhandlungen einzusenden. 
Beantwortung der Berufung. 
 §. 8. 
Sofern der Fall des §. 6 Absatz 1 nicht vorliegt, hat der Vorsitzende die 
Berufung dem Gegner, sowie dem Staatskommissar abschriftlich unter der Anheim- 
gabe mitzutheilen, binnen einer bestimmten, von einer Woche bis zu vier Wochen 
zu bemessenden Frist eine Gegenschrift einzureichen. Hierbei ist zugleich darauf 
hinzuweisen, daß, wenn eine Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, die 
Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag 
aus wichtigen Gründen verlängert werden. 
Der Gegenschrift ist zur Zustellung an den Gegner eine Abschrift beizufügen; 
der Staatskommissar, und, wenn es sich um einen Rentenanspruch handelt, die 
Versicherungsanstalt haben zwei Abschriften beizufügen. 
In einfacheren Fällen sowie dann, wenn das thatsächliche Verhältniß aus 
vorliegenden Akten und Urkunden sich feststellen läßt, kann sofort ohne vorgängigen 
Schriftwechsel Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden. Den 
Betheiligten sind alsdann gleichzeitig mit der Benachrichtigung vom Termin die 
Abschriften der Berufung mitzutheilen. 
Unterzeichnung der Schriftsätze und Vertretung der Parteien. 
§. 9.  
Berufungen und Gegenschriften müssen entweder von den Betheiligten selbst 
oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet 
sein. Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden. 
Das Schiedsgericht kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwälte zu sein, 
die Vertretung geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen.  
Die Prozeßfähigkeit einer Partei sowie die Legitimation eines Vertreters 
sind von Amtswegen zu prüfen.
	        
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