Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

Reichs-Gesetzblatt.

No. 16.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsabgabe  für  geschrotetes  Malz  und  die  Steuerrückvergütung
für  ausgeführtes  Bier  in  Bayern.  S.  69.

 

 

 

 

(Nr.  1900.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsabgabe  für  geschrotetes  Malz  und  die
Steuerrückvergütung  für  ausgeführtes  Bier  in  Bayern.  Vom  29.  Mai  1890.

In  Königreich  Bayern  wird  vom  I.  Januar  d.  J.  ab  für  geschrotetes  Malz,
welches  zur  Bier-  oder  Essigbereitung  bestimmt  ist,  eine  Uebergangsabgabe  von
6/50  Mark  vom  Hektoliter  an  Stelle  der  bisherigen  Sätze  (vergl.  die  mit  der  Bekanntmachung
  vom  29.  Dezember  1883  veröffentlichte  Uebersicht  unter  III  1,  Reichs-Gesetzbl.
  für  1884  S.  3)  erhoben.

Von  demselben  Zeitpunkte  ab  ist  die  Malzaufschlag-Rückvergütung  für  Weißbier
  von  1,20  Mark  auf  1  Mark  vom  Hektoliter  ermäßigt,  der  Rückvergütungssatz
von  2/60  Mark  vom  Hektoliter  Braunbier  dagegen  mit  folgenden  Maßgaben  beibehalten
  worden:  .-1.

  Für  Bier  aus  Brauereien,  welche  nach  Artikel  I  Absatz  2  des  Gesetzes
vom  8.  Dezember  1889,  den  Malzaufschlag  betreffend,  dem  Zuschlage
unterliegen,  beträgt  die  Rückvergütung  nur  für  die  ersten  innerhalb  je
eines  Jahres  ausgeführten  12  000  Hektoliter  Bier  je  2,60  Mark,  während
für  die  folgenden  48  000  Hektoliter  je  2,75  Mark  und  für  das  die  Menge
von  60  000  Hektoliter  übersteigende  Bier  je  2,85  Mark  vom  Hektoliter
vergütet  werden.

2.  Für  Braunbier  aus  Brauereien,  welche  nach  Artikel  I  Absatz  3  und  4
des  gedachten  Gesetzes  dem  ermäßigten  Steuersatze  unterliegen,  beträgt
die  Rückvergütung  für  die  ersten  innerhalb  je  eines  Jahres  ausgeführten
2  400  Hektoliter  je  2/10  Mark.

Berlin,  den  29.  Mai  1890.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Freiherr  von  Maltzahn.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1890.  20

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Mai  1890.