Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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Reichs-Gesetzblatt.

No.20.

Inhalt:  Gesetze,  betreffend  die  Feststellung  dreier  Nachträge  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1890/91.
S.  79,  82  und  128.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  bes
Reichsheeres  und  der  Post  und  Telegraphen.  S.  130.

 

 

 

(Nr.  1905.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-  Etat  für
das  Etatsjahr  1890/91.  Vom  5.  Juli  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts--
  Etat  für  das  Etatsjahr  1890/91  wird

in  Ausgabe
auf  4  930  000  Mark,  nämlich

auf  350  000  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  4  580  000  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats,  und

in  Einnahme
auf  4  930  000  Mark

festgestellt  und  tritt  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1890/91  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Christiania,  den  5.  Juli  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Caprivi.

 

Reichs-Gesetzbl.  1890.  24
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juli  1890.