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gebiet oder in dem anzuschließenden Gebietstheil hergestellt ist, nur 3,25 Mark für
ein Hektoliter, und für Branntwein, welcher ebendaselbst erzeugt ist, nur 0,86 Mark
für ein Liter reinen Alkohols betragen.
Auch sollen die nach §. 1 der Nachsteuer unterworfenen Waren von dieser
Steuer frei gelassen werden, wenn sie nach erfolgter vorschriftsmäßiger Anmeldung
bei der nach §. 5 kompetenten Zollstelle binnen einer von dieser zu bestimmenden
Frist über die Zollgrenze hinausgeschafft oder unter Beobachtung der im deutschen
Zollgebiet bestehenden Vorschriften in eine amtliche Niederlage beziehungsweise ein
Privattransitlager gebracht oder auf fortlaufendes Konto oder auf eisernen Zoll-
kredit angeschrieben und, soweit nöthig, zu dem Ende einstweilen unter Zoll-
verschluß gestellt werden. .3
Ferner bleiben von der Nachsteuer die eigenen Warenvorräthe befreit, wenn
deren Gesammtmenge bei einem und demselben Inhaber:
a) an Manufakturwaren zusammen „zwölf und fünf Zehntel Kilogramm"“,
b) an sonstigen Waren jeder Tarifnummer, beziehungsweise Unterabtheilung
einer Tarifnummer „zwölf und fünf Zehntel Kilogramm“
nicht übersteigt.
Der Inhaber größerer Mengen hat keinen Anspruch auf Absetzung der
sonst von der Nachsteuer freigelassenen Quantitäten und muß das Ganze ohne
Abzug nachversteuern. §.4
Zur Entrichtung der Nachsteuer ist der Inhaber der Ware verpflichtet.
§. 5.
Der Inhaber nachsteuerpflichtiger Waren hat diese, gleichviel ob er sie in
seinen eigenen oder in fremden Räumen aufbewahrt, spätestens bis zum (Datum
des zweiten Tages nach dem Tage des Zollanschlusses), diesen Tag eingeschlossen,
bei der zu bestimmenden Zollstelle anzumelden.
Dasselbe gilt auch von allen denjenigen Waren, für welche auf Grund
des §. 2 eine Befreiung von der Nachsteuer beansprucht wird. Ausgenommen
hiervon sind nur die eigenen Waren des Nachsteuerpflichtigen, welche schon von
demselben gebraucht worden (§. 2), sowie diejenigen, deren Gesammtbestände die
im §. 3 angegebenen Mengen nicht übersteigen.
Waren, an welchen einem Anderen das Eigenthumsrecht zusteht, hat der
Inhaber ohne Rücksicht auf deren Menge anzumelden.
§. 6.
Die Anmeldung muß, soweit nicht von der Nachsteuerkommission (§. 8)
für einzelne Fälle Ausnahmen zugelassen werden, schriftlich nach dem beigefügten
Muster unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 8 geschehen, vom Anmelder unter-
schrieben und in zweifacher gleichlautender Ausfertigung übergeben werden.