— 87 —
Zeugen und Sachverständigen, sowie die Vornahme sonstiger zur Aufklärung der
Sache erforderlicher Ermittelungen angeordnet werden.
g. 26.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Anmeldung zurückgewiesen wird,
kann der Patentsucher, und gegen den Beschluß, durch welchen über die Ertheilung
des Patents entschieden wird, der Patentsucher oder der Einsprechende innerhalb
eines Monats nach der Zustellung Beschwerde einlegen. Mit der Einlegung der
Beschwerde sind für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwanzig Mark zu zahlen;
erfolgt die Zahlung nicht, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben.
Ist die Beschwerde an sich nicht statthaft oder ist dieselbe verspätet ein-
gelegt, so wird sie als unzulässig verworfen.
Wird die Beschwerde für zulässig befunden, so richtet sich das weitere Ver-
fahren nach §. 25. Die Ladung und Anhörung der Betheiligten muß auf
Antrag eines derselben erfolgen. Dieser Antrag kann nur abgelehnt werden,
wenn die Ladung des Antragstellers in dem Verfahren vor der Anmeldeabtheilung
bereits erfolgt war.
Soll die Entscheidung über die Beschwerde auf Grund anderer als der in
dem angegriffenen Beschlusse berücksichtigten Umstände erfolgen, so ist den Bethei-
ligten zuvor Gelegenheit zu geben, sich hierüber zu äußern.
Das Patentamt kann nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem
Betheiligten im Falle des Unterliegens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur
Last fallen, sowie anordnen, daß dem Betheiligten, dessen Beschwerde für gerecht-
fertigt befunden ist, die Gebühr (Absatz 1) zurückgezahlt wird.
§. 27.
Ist die Ertheilung des Patents endgültig beschlossen, so erläßt das Patent-
amt darüber durch den Reichsanzeiger eine Bekanntmachung und fertigt demnächst
für den Patentinhaber eine Urkunde aus.
Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung (§. 23) zurückgenommen
oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekannt zu machen. Die
eingezahlte Jahresgebühr wird in diesen Fällen erstattet. Mit der Versagung des
Patents gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten.
§. 28.
Die Einleitung des Verfahrens wegen Erklärung der Nichtigkeit oder wegen
Zurücknahme des Patents erfolgt nur auf Antrag.
Im Falle des §. 10 Nr. 3 ist nur der Verletzte zu dem Antrage berechtigt.
Im Falle des §. 10 Nr. 1 ist nach Ablauf von fünf Jahren, von dem
Tage der über die Ertheilung des Patents erfolgten Bekanntmachung (§. 27
Absatz 1) gerechnet, der Antrag unstatthaft.
Der Antrag ist schriftlich an das Patentamt zu richten und hat die That-
sachen anzugeben, auf welche er gestützt wird. Mit dem Antrage ist eine Ge-
Reichs- Gesetzbl. 1891. 20