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des deutschen Zollgebiets in Freilagern (Freibezirken), in öffentlichen Zollnieder—
lagen, in Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß, oder in gemischten Privat—
Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie in den deutschen Zollausschlüssen
vorhanden, sind, werden ohne Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten
oder meistbegünstigten Ländern zur Entrichtung der für diese Waaren am
1. Februar 1892 in Kraft tretenden ermäßigten Lollsätze zugelassen.
Die Bestände an ausländischen Weinen, welche nach amtlicher Feststellung
am 1. Februar 1892 innerhalb des deutschen Jollgebiets in Freilagern (Frei-
bezirken), in öffentlichen Zollniederlagen, in Privat-Theilungslagern unter amtlichem
Mitverschluß, sowie in den deutschen Jollausschlüssen vorhanden sind, werden
ohne Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten oder meistbegünstigten
Ländern zur Entrichtung des am 1. Februar 1892 in Kraft tretenden ermäßigten
Zollsatzes zugelassen, jedoch mit der Beschränkung, daß den in den deutschen
Freilagern (Freibezirken) und Zollausschlüssen am I. Februar 1892 ermittelten
Mengen die Einführung zum ermäßigten Zollsatze nur bis zum I1. Juli 1892
zugestanden wird.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. Januar 1892.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
(Nr. 1992.) Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertrags-
mäßig bestehenden Jollbefreiungen und Jollermäßigungen gegenüber den
nicht meistbegünstigten Staaten. Vom 30. Januar 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der Bundesrath wird ermächtigt, vom 1. Februar 1892 ab die für die
Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Lollbefreiungen und Zoll-
ermäßigungen auch solchen Staaten, welche einen vertragsmäßigen Anspruch