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Wenn für andere Waffen die in den Beschußtafeln angegebenen vor-
schriftsmäßigen Ladungen an Pulver oder Blei unanwendbar oder ungeeignet
sind, so hat der Einsender auch für solche Waffen die besondere, der Waffe
entsprechende (vorschriftsmäßige) Ladung an Pulver und Bilei schriftlich an-
zugeben.
Sollen Läufe, welche Würgebohrung nicht haben und weder für Revolver
noch für Terzerole bestimmt sind, auf Antrag der Einsender nur einer
einzigen Beschußprobe unterworfen werden, so findet für diese Beschußprobe
die für das betreffende Kaliber passende Ladung der ersten Beschußprobe
Anwendung.
Veränderungen.
Waffen, welche nach der Prüfung im Kaliber, an den Verschlüssen oder
in den Patronenlagern eine Veränderung erfahren haben, unterliegen einer
erneuten Beschußprobe. Dieselbe erfolgt vorbehaltlich der Bestimmung im
Absatz 2 mit der unter Ziffer 3 für die Endprobe vorgeschriebenen Ladung.
Bei einer Veränderung im Patronenlager ist jedoch die dem Kaliber des
letzteren entsprechende Ladung zu Grunde zu legen.
Bei Revolvern und Terzerolen ist die für die einmalige Beschußprobe
festgesetzte Ladung anzuwenden.
Zustand der läufe vor den Beschußproben.
Als zur ersten Beschußprobe geeignet sind die Läufe, welche einer zwei-
maligen Prüfung unterliegen, nur dann anzusehen, wenn sie innen glatt
gebohrt und äußerlich ausschließlich etwaiger Gewinde soweit fertig bearbeitet
sind, wie es zum Anpassen der Verschlüsse, Verschlußeinrichtungen oder
Patentschwanzschrauben erforderlich ist. Mehrläufe müssen zur Vereinigung
fertig gestellt sein, können auch bereits vereinigt sein.
Die Läufe müssen ferner mit einer Probeschwanzschraube (Mutze) ver-
schlossen sein, welche ein mindestens 1 cm langes Gewinde und einen
gebohrten Zündkanal von nicht über 1,6 mm Durchmesser besitzt.
. Vor der End. beziehungsweise einzigen Beschußprobe müssen die einfachen
und Mehrläufe im Innern gut polirt beziehungsweise gezogen und völlig
rein, auch äußerlich bis zum Anbringen der Deckungsmittel (Färbung)
fertig gestellt, Mehrläufe mit den Verbindungsschienen gut verlöthet sein.
Die Läufe für Perkussionsgewehre müssen außerdem mit der zugehörigen
fertig gefeilten Schwanzschraube und dem zugehörigen Zündkegel versehen,
die Schrautengewinde rein und voll eingeschnitten sein.
An den Läufen für Hinterladerwaffen sollen die Verschlüsse und Ver-
schlußeinrichtungen in vollkommen fertig gefeiltem Zustande angebracht sein.
Die Läufe für Revolver sollen außerdem mit der vollständigen Dreh-
vorrichtung und mit der dazu gehörigen fertig gedrehten und gefeilten
Patronenlagerwalze versehen sein.
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