Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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§. 35. 
Erdient ein Militärpensionär im Reichs- oder Staatsdienst eine Civil- 
pension, so erhält derselbe an Stelle dieser Civilpension die ganze früher erdiente 
Militärpension — sofern sie lebenslänglich zuerkannt war — wieder aus Militär- 
fonds und daneben den etwaigen Mehrbetrag der Civilpension aus dem be- 
treffenden Civilpensionssonds. Die gesetzlich zuständigen, im Militärdienst er- 
worbenen Pensionserhöhungen (§§. 12 und 13) bleiben bei dieser Berechnung 
außer Betracht und sind stets aus Militärfonds zahlbar. 
Das gleiche Verfahren findet statt, wenn ein mit lebenslänglicher Pension 
aus dem Militärdienst geschiedener, demnächst bei der Gendarmerie eines Bundes- 
staates oder Elsaß-Lothringens angestellter Offizier mit einer nach den für die 
Offiziere des Reichsheeres geltenden Vorschriften bemessenen Pension in den Ruhe- 
stand versetzt wird. Die zuständige Pensionserhöhung gemäß §. 12 wird in 
diesem Falle nach der Gesammtpension geregelt. 
§. 37. 
Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund 
der Bestimmungen in den §. 32 bis 35 tritt mit dem Beginn desjenigen 
Monats ein, welcher auf das, eine solche Veränderung nach sich ziehende Er- 
eigniß folgt. 
Im Falle vorübergehender Beschäftigung im Reichs- oder Staatsdienst 
gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung wird die Pension für die 
ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom siebenten Monat 
ab nur zu dem nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Betrage gewährt. 
Bei Dienstverrichtungen, in welchen der Pensionär lediglich in einem privat- 
rechtlichen Verhältniß zu der ihn beschäftigenden Behörde steht, findet eine Kürzung 
der Pension überhaupt nicht statt. 
Artikel 3. 
Die Vorschrift des §. 36 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 tritt außer Kraft. 
B. Militärpersonen der Unterklassen. 
Artikel 4. 
Bei der Versorgung der Militärpersonen der Unterklassen findet eine Doppel- 
rechnung der Kriegsjahre nach Maßgabe des §. 23, sowie der Seereisen nach 
Maßgabe des durch Artikel I und II des Gesetzes vom 24. März 1887 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 149) abgeänderten §. 50 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 statt. 
Ausgeschlossen ist eine solche nur bei Berechnung der zwölffährigen Dienstzeit 
behufs Gewährung des Civilversorgungsscheins an nicht invalide Unteroffiziere 
gemäß §. 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. April 1874.
	        
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