Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Nr.  15.  Verordnung,

das  Schleppen  und  Fahren  von  gekuppelten  Fahrzeugen  auf  der  Elbe
betreffend;

vom  16.  März  1908.

Die  Verordnung,  enthaltend  eine  Abänderung  der  Verordnung  vom  9.  Januar  1894,

strom=  und  schiffahrtspolizeiliche  Vorschriften  für  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe

betreffend,  vom  2.  Januar  1905  (G.=  u.  V.-Bl.  v.  J.  1905  S.  2  flg.)  erhält  folgenden
Zusatz:

Auf  der  Elbstrecke  von  der  sächsisch-preußischen  Grenze  aufwärts  bis  zu  dem

dem  Rittergute  Görzig  gegenüber  liegenden  Hauptfestpunkte  Nr.  233  am  oberen

Ende  des  Kreinitzer  Busches  ist  bis  auf  weiteres  gestattet,  Fahrzeuge  auch  nach  den

für  die  Königlich  Preußische  Elbstrecke  zwischen  der  sächsischen  und  der  oberen  anhaltischen

  Grenze  bestehenden  Vorschriften  zu  kuppeln,  zu  schleppen  und  fahren  zu

lassen,  damit  dort  das  etwa  erforderliche  Umkuppeln  vorgenommen  werden  kann.

Dresden,  am  16.  März  1908.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innenn.
Dr.  v.  Rüger.  Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.

Weidauer.

 

Nr.  16.  Verordnung,

die  Prüfung  und  Anstellung  der  Expeditionsbeamten  im  Geschäftsbereiche
des  Justizministeriums  und  einige  damit  zusammenhängende  Vorschriften
betreffend;

vom  17.  März  1908.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  2  1.  April
1893,  die  Anstellung,  Beförderung  und  Prüfung  des  Kanzlei=  und  Expeditionspersonals
im  Geschäftsbereiche  des  Justizministeriums  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  117  flg.),  verordnet
  was  folgt: