Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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beim Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes die Hände, die Kleider 
und das Schuhwerk oder, sofern sie barfuß gehen, die bloßen Füße gründlich 
reinigen; das Schuhwerk ist mit Wasser abzubürsten. 
Die mit der Wartung kranker Thiere betrauten Personen bedienen sich am 
zweckmäßigsten besonderer Kleidungsstücke und Schuhe, welche sie während ihres 
Aufenthaltes in den Ställen der ihnen anvertrauten Thiere zu tragen und vor dem 
Verlassen der Ställe wieder abzulegen haben. 
2. Dünger, Streu und dergleichen aus Seuchenställen ist ohne Benutzung 
von Rindviehgespannen aus anderen Gehöften entweder aufs Feld zu fahren oder 
gemäß §. 62 der Instruktion auf Düngerhaufen zu bringen und mit nicht infizirten 
Streumaterialien oder Dünger zu bedecken; in beiden Fällen ist dafür zu sorgen, 
daß der Zutritt von Wiederkäuern und Schweinen zu dem Dünger etc. mindestens 
vierzehn Tage lang gehindert wird. 
3. Ferner ist eine gründliche Reinigung und Desinfektion der Oertlichkeiten, 
an welchen kranke Thiere sich aufgehalten haben (Ställe, Höfe, Tummelplätze 
und dergleichen), sowie der bei den kranken Thieren benutzten Geräthe (Milch- 
gefäße, Brunnentröge, Beschlagbrücken, Bespannungsgeschirre und dergleichen) 
und Kleider vorzunehmen. 
4. Die Reinigung und Desinfektion erfolgt nach den Bestimmungen im 
§. 4, §. 5 Nr. 1 bis 3, §. 6 und 8 Nr. 1 bis 4 und §. 9. 
5. Besondere Aufmerksamkeit ist hierbei außer der Streu den mit Geifer 
verunreinigten Gegenständen zuzuwenden. 
6. Händlerställe, Bullenställe, Sprunghütten, Sprungplätze und andere 
Orte, an welchen ein häufiger Wechsel von Vieh stattfindet, ferner von fremden 
kranken Thieren benutzte Räumlichkeiten auf Viehhöfen oder in Gasthöfen müssen 
nach Vorschrift der §§. 4 bis 9 unschädlich gemacht werden. 
Lungenseuche. 
§. 15. 
1. Es ist für gute Lüftung des Stalles zu sorgen und darauf zu halten, 
daß diejenigen Personen, welche mit kranken oder der Seuche verdächtigen Thieren, 
Kadavern oder Kadavertheilen in Berührung gekommen sind, beim Verlassen des 
Seuchenstalles oder des Gehöftes oder der Schlachtstätte die Hände, die Kleider 
und das Schuhwerk oder, sofern sie barfuß gehen, die bloßen Füße gründlich 
reinigen; das Schuhwerk ist mit Wasser abzubürsten. 
2. Die Standorte von kranken (einschließlich der nach der Abschlachtung 
krank befundenen) Thieren und die bei den Thieren benutzten Geräthe sind alsbald 
nach der Entfernung der Thiere nach Vorschrift der §§. 4 bis 8 zu reinigen, 
auch wenn die Seuche auf dem Gehöfte noch herrscht. Besondere Aufmerksamkeit 
ist den mit Ausscheidungen kranker Thiere verunreinigten Gegenständen (Krippen 
und dergleichen), sowie den Schlachtplätzen zuzuwenden.
	        
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