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Gattungen Bezeichnungen Bedingungen,
der nach §. 105d zugelassenen unter welchen
der Betriebe Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden.
1. 2. 3.
10. Fischmehle Der Betrieb während der Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
und Fischthran- Zeit vom 1. September bis zum mindestens zu dauern:
fabriken. 1. März. Diese Ausnahme findet entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
auf das Weihnachtsfest keine oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
Anwendung.
Berlin, 14.
Sonntag 24
Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen de
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden
dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindesten
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
erreichen.
2. Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Juli 1896.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.