Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Gattungen  Bezeichnungen  Bedingungen, 
der nach §. 105d zugelassenen   unter welchen 
der Betriebe   Arbeiten.   die Arbeiten gestattet werden. 
  
1. 2. 3. 
  
  
 
      
   
  
10. Fischmehle  Der Betrieb während der  Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
und Fischthran- Zeit vom 1. September bis zum mindestens zu dauern: 
fabriken. 1. März. Diese Ausnahme findet  entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
auf das Weihnachtsfest keine  oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
Anwendung. 
  
Berlin,  14.   
       
   
    Sonntag 24  
      Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen de 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden 
 dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindesten 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben 
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe 
  
erreichen. 
2. Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.        Berlin, den 14. Juli 1896. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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