Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

6. Mecheln --Terneuzen.
7. Westflandrische Eisenbahn. 
8. Eisenbahn   von Chimay.
9. Gent—Eecloo—-Brügge.
10. Termonde —St. Niolas.
11. Hasselt--Maeseyck.
12. Antwerpen—Gent (Waes).


  
    

    

  

B.  Bahnstrechen,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger












Verwaltungen  befinden.

I.  Niederländischer  Verwaltungen.

13. Die  von  der  Gesellschaft  zum  Betriebe  der  niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebene  Strecke  von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei
Achel  bis  Lüttich-Vivegnis,  Ans  (Etat)  und  Flémalle-Grande.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

14. Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von
der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Bleyberg  bis  Bleyberg.

III.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  französischen  Nordbahn  betriebenen  Strecken  von  der
belgisch-französischen  Grenze:
15. bei  Comines  bis  Comines.
16. bei  Halluin  bis  Menin.

IV.  Luxemburgischer  Verwaltungen.

Die  von  der  luxemburgischen  Prinz  Heinrich-Bahn  betriebenen
Strecken  von  der  belgisch--luxemburgischen  Grenze:
17. bei  Pétange  bis  Athus.
18. bei  Clémency  bis  Autel-Bas.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  belgischen  Verwaltungen
im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Deutschland,  Ziffer  112,  113.
Frankreich,  Ziffer  15,  16,  17,  18,  19.
Niederlande,  Ziffer  11,  12,  14,    15,  16.