Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 254 — 
Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, 
wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält. 
§. 342. 
Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme ver- 
sprochen, so finden die Vorschriften der §§. 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch 
auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt. 
§. 343. 
Ist eine verwirkte Strafe unverhältnißmäßig hoch, so kann sie auf Antrag 
des Schuldners durch Urtheil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei 
der Beurtheilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, 
nicht blos das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der 
Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen. 
Das Gleiche gilt auch außer den Fällen der §§. 339, 342, wenn Jemand 
eine Strafe für den Fall verspricht, daß er eine Handlung vornimmt oder unterläßt. 
§. 344. 
Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch 
die für den Fall der Nichterfüllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer 
Strafe unwirksam, selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens ge- 
kannt haben. 
§. 345. 
Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlich- 
keit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete 
Leistung in einem Unterlassen besteht. 
Fünfter Titel. 
Rücktritt. 
§. 346. 
Hat sich in einem Vertrag ein Theil den Rücktritt vorbehalten, so sind die 
Parteien, wenn der Rücktritt erfolgt, verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen 
zurückzugewähren. Für geleistete Dienste sowie für die Ueberlassung der Benutzung 
einer Sache ist der Werth zu vergüten oder, falls in dem Vertrag eine Gegenleistung 
in Geld bestimmt ist, diese zu entrichten. 
§. 347. 
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder 
einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe bestimmt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.