Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 465. 
Die Wandelung oder die Minderung ist vollzogen, wenn sich der Verkäufer 
auf Verlangen des Käufers mit ihr einverstanden erklärt. 
§. 466. 
Behauptet der Käufer dem Verkäufer gegenüber einen Mangel der Sache, so 
kann der Verkäufer ihn unter dem Erbieten zur Wandelung und unter Bestimmung 
einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber auffordern, ob er Wandelung ver- 
lange. Die Wandelung kann in diesem Falle nur bis zum Ablaufe der Frist ver- 
langt werden. 
§. 467. 
Auf die Wandelung finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden 
Vorschriften der §§. 346 bis 348, 350 bis 354, 356 entsprechende Anwendung; 
im Falle des §. 352 ist jedoch die Wandelung nicht ausgeschlossen, wenn der Mangel 
sich erst bei der Umgestaltung der Sache gezeigt hat. Der Verkäufer hat dem 
Käufer auch die Vertragskosten zu ersetzen. 
§. 468. 
Sichert der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer eine bestimmte Größe 
des Grundstücks zu, so haftet er für die Größe wie für eine zugesicherte Eigen- 
schaft. Der Käufer kann jedoch wegen Mangels der zugesicherten Größe Wandelung 
nur verlangen, wenn der Mangel so erheblich ist, daß die Erfüllung des Vertrags 
für den Käufer kein Interesse hat. 
§. 469. 
Sind von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft, so kann nur 
in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden, auch wenn ein Gesammtpreis für 
alle Sachen festgesetzt ist. Sind jedoch die Sachen als zusammengehörend verkauft, so 
kann jeder Theil verlangen, daß die Wandelung auf alle Sachen erstreckt wird, wenn 
die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachtheil für ihn von den übrigen getrennt 
werden können. 
§. 470. 
Die Wandelung wegen eines Mangels der Hauptsache erstreckt sich auch auf 
die Nebensache. Ist die Nebensache mangelhaft, so kann nur in Ansehung dieser 
Wandelung verlangt werden. « 
§. 471. 
Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen Gesammtpreis die 
Wandelung nur in Ansehung einzelner Sachen statt, so ist der Gesammtpreis in 
dem Verhältnisse herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Gesammtwerth 
der Sachen in mangelfreiem Zustande zu dem Werthe der von der Wandelung nicht 
betroffenen Sachen gestanden haben würde.
	        
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