Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 300 — 
§. 618. 
Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Geräthschaften, die 
er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten 
und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen 
sind, so zu regeln, daß der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so- 
weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet 
Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufsgenommen, so hat der 
Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie 
der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, 
welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Ver- 
pflichteten erforderlich sind. 
Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Ge- 
sundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine 
Verpflichtung zum Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden Vor- 
schriften der §§. 842 bis 846 entsprechende Anwendung. 
§. 619. 
Die dem Dienstberechtigten nach den §§. 617, 618 obliegenden Verpflichtungen 
können nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. 
§. 620. 
Das Dienstverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es ein- 
gegangen ist. 
Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffen- 
heit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Theil das Dienst- 
verhältniß nach Maßgabe der §§. 621 bis 623 kündigen. 
§. 621. 
Ist die Vergütung nach Tagen bemessen, so ist die Kündigung an jedem Tage 
für den folgenden Tag zulässig. 
Ist die Vergütung nach Wochen bemessen, so ist die Kündigung nur für den 
Schluß einer Kalenderwoche zulässig; sie hat spätestens am ersten Werktage der Woche 
zu erfolgen. 
Ist die Vergütung nach Monaten bemessen, so ist die Kündigung nur für 
den Schluß eines Kalendermonats zulässig; sie hat spätestens am fünfzehnten des 
Monats zu erfolgen. 
Ist die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen, 
so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendervierteljahrs und nur unter 
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig. 
§. 622 
Das Dienstverhältniß der mit festen Bezügen zur Leistung von Diensten höherer 
Art Angestellten, deren Erwerbsthätigkeit durch das Dienstverhältniß vollständig oder 
hauptsächlich in Anspruch genommen wird, insbesondere der Lehrer, Erzieher, Privat-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.