Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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beamten, Gesellschafterinnen, kann nur für den Schluß eines Kalendervierteljahrs 
und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen gekündigt werden, 
auch wenn die Vergütung nach kürzeren Zeitabschnitten als Vierteljahren bemessen ist. 
§. 623. 
Ist die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen, so kann das Dienst- 
verhältniß jederzeit gekündigt werden; bei einem die Erwerbsthätigkeit des Verpflichteten 
vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältniß ist jedoch eine 
Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. 
§. 624. 
Ist das Dienstverhältniß für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit 
als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablaufe 
von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. 
§. 625. 
Wird das Dienstverhältniß nach dem Ablaufe der Dienstzeit von dem Verpflichteten 
mit Wissen des anderen Theiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit ver- 
längert, sofern nicht der andere Theil unverzüglich widerspricht. 
§. 626. 
Das Dienstverhältniß kann von jedem Theile ohne Einhaltung einer Kündigungs- 
frist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 
g. 627. 
Hat der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstver- 
hältnisse mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten, die auf Grund 
besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, so ist die Kündigung auch ohne 
die im §. 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig. 
Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, daß sich der Dienstberechtigte 
die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die 
unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat 
er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
§. 628. 
Wird nach dem Beginne der Dienstleistung das Dienstverhältniß auf Grund 
des §. 626 oder des §. 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen 
Leistungen entsprechenden Theil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch 
vertragswidriges Verhalten des anderen Theiles dazu veranlaßt zu sein, oder ver- 
anlaßt er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Theiles, 
so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen 
Leistungen in Folge der Kündigung für den anderen Theil kein Interesse haben. 
Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete 
sie nach Maßgabe des §. 347 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstandes 
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