Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 324 — 
Siebzehnter Titel. 
Spiel. Wette. 
§. 762. 
Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das 
auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert 
werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. 
Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende 
Theil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden 
Theile gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntniß. 
§. 763. 
Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie 
oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden die Vorschriften 
des §. 762 Anwendung. 
§. 764. 
Wird ein auf Lieferung von Waaren oder Werthpapieren lautender Vertrag 
in der Absicht geschlossen, daß der Unterschied zwischen dem vereinbarten Preise und 
dem Börsen- oder Marktpreise der Lieferungszeit von dem verlierenden Theile an den 
gewinnenden gezahlt werden soll, so ist der Vertrag als Spiel anzusehen. Dies gilt 
auch dann, wenn nur die Absicht des einen Theiles auf die Zahlung des Unterschieds 
gerichtet ist, der andere Theil aber diese Absicht kennt oder kennen muß. 
Achtzehnter Titel. 
Bürgschaft. 
§. 765. 
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläu- 
biger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. 
Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit 
übernommen werden. 
§. 766. 
Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Ertheilung der Bürg- 
schaftserklärung erforderlich. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird 
der Mangel der Form geheilt. 
§. 767. 
Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbind- 
lichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit 
durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.