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§. 1683.
Endigt die elterliche Gewalt in Folge des Todes des Kindes, so hat der Vater
diejenigen Geschäfte, mit deren Aufschube Gefahr verbunden ist, zu besorgen, bis
der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.
2. Elterliche Gewalt der Mutter.
§. 1684.
Der Mutter steht die elterliche Gewalt zu:
1. wenn der Vater gestorben oder für todt erklärt ist;
2. wenn der Vater die elterliche Gewalt verwirkt hat und die Ehe auf-
gelöst ist.
Im Falle der Todeserklärung beginnt die elterliche Gewalt der Mutter mit
dem Zeitpunkte, der als Zeitpunkt des Todes des Vaters gilt.
§. 1685.
Ist der Vater an der Ausübung der elterlichen Gewalt thatsächlich verhindert
oder ruht seine elterliche Gewalt, so übt während der Dauer der Ehe die Mutter
die elterliche Gewalt mit Ausnahme der Nutznießung aus.
Ist die Ehe aufgelöst, so hat das Vormundschaftsgericht der Mutter auf ihren
Antrag die Ausübung zu übertragen, wenn die elterliche Gewalt des Vaters ruht
und keine Aussicht besteht, daß der Grund des Ruhens wegfallen werde. Die Mutter
erlangt in diesem Falle auch die Nutznießung an dem Vermögen des Kindes.
§. 1686.
Auf die elterliche Gewalt der Mutter finden die für die elterliche Gewalt
des Vaters geltenden Vorschriften Anwendung, soweit sich nicht aus den §§. 1687
bis 1697 ein Anderes ergiebt.
§. 1687.
Das Vormundschaftsgericht hat der Mutter einen Beistand zu bestellen:
1. wenn der Vater die Bestellung nach Maßgabe des §. 1777 angeordnet hat;
2. wenn die Mutter die Bestellung beantragt;
3. wenn das Vormundschaftsgericht aus besonderen Gründen, insbesondere
wegen des Umfanges oder der Schwierigkeit der Vermögensverwaltung, oder
in den Fällen der §§. 1666, 1667 die Bestellung im Interesse des Kindes
für nöthig erachtet.
§. 1688.
Der Beistand kann für alle Angelegenheiten, für gewisse Arten von Ange-
legenheiten oder für einzelne Angelegenheiten bestellt werden.
Ueber den Umfang seines Wirkungskreises entscheidet die Bestellung. Ist der
Umfang nicht bestimmt, so fallen alle Angelegenheiten in seinen Wirkungskreis.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 73