Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1747. 
Ein eheliches Kind kann bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebens- 
jahrs nur mit Einwilligung der Eltern, ein uneheliches Kind kann bis zum gleichen 
Lebensalter nur mit Einwilligung der Mutter an Kindesstatt angenommen werden. 
Die Vorschrift des §. 1746 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
g§. 1748. 
Die Einwilligung der in den §§. 1746, 1747 bezeichneten Personen hat dem 
Annehmenden oder dem Kinde oder dem für die Bestätigung des Annahmevertrags 
zuständigen Gerichte gegenüber zu erfolgen; sie ist unwiderruflich. 
Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter ertheilt werden. Ist der 
Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung 
seines gesetzlichen Vertreters. 
Die Einwilligungserklärung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. 
§. 1749. 
Als gemeinschaftliches Kind kann ein Kind nur von einem Ehepaar angenommen 
werden. 
Ein angenommenes Kind kann, solange das durch die Annahme begründete 
Rechtsverhältniß besteht, nur von dem Ehegatten des Annehmenden an Kindesstatt 
angenommen werden. 
§. 1750. 
Der Annahmevertrag kann nicht durch einen Vertreter geschlossen werden. Hat 
das Kind nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet, so kann sein gesetzlicher Ver- 
treter den Vertrag mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts schließen. 
Der Annahmevertrag muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Theile vor 
Gericht oder vor einem Notar geschlossen werden. 
§. 1751. 
Ist der Annehmende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Ein- 
gehung des Vertrags, außer der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, der Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts. 
Das Gleiche gilt für das Kind, wenn es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. 
§. 1752. 
Will ein Vormund seinen Mündel an Kindesstatt annehmen, so soll das Vor- 
mundschaftsgericht die Genehmigung nicht ertheilen, solange der Vormund im Amte 
ist. Will Jemand seinen früheren Mündel an Kindesstatt annehmen, so soll das 
Vormundschaftsgericht die Genehmigung nicht ertheilen, bevor er über seine Ver- 
waltung Rechnung gelegt und das Vorhandensein des Mündelvermögens nach- 
gewiesen hat. 
Das Gleiche gilt, wenn ein zur Vermögensverwaltung bestellter Pfleger seinen 
Pflegling oder seinen früheren Pflegling an Kindesstatt annehmen will. 
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