Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 60. 
Der Hypothekenbrief ist dem Eigenthümer des Grundstücks, im Falle der 
nachträglichen Ertheilung dem Gläubiger auszuhändigen. 
Auf eine abweichende Bestimmung des Eigenthümers oder des Gläubigers 
findet die Vorschrift des §. 29 Satz 1 entsprechende Anwendung. 
§.  61. 
Ein Theilhypothekenbrief kann von dem Grundbuchamt, einem Gericht oder 
einem Notar hergestellt werden. 
Der Theilhypothekenbrief muß die Bezeichnung als Theilhypothekenbrief 
sowie eine beglaubigte Abschrift der im §. 56 Satz 2 vorgesehenen Angaben des 
bisherigen Briefes enthalten, den Theilbetrag der Hypothek, auf den er sich be- 
zieht, bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel versehen sein. Er soll außer- 
dem eine beglaubigte Abschrift der sonstigen Angaben des bisherigen Briefes und 
der auf diesem befindlichen Vermerke enthalten. Eine mit dem bisherigen Briefe 
verbundene Schuldurkunde soll in beglaubigter Abschrift mit dem Theilhypotheken- 
briefe verbunden werden. 
Die Herstellung des Theilhypothekenbriefs soll auf dem bisherigen Briefe 
vermerkt werden. 
§. 62. 
Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt 
auf dem Hypothekenbriefe zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und 
Siegel zu versehen. 
In den Fällen des §. 54 Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des 
Briefes zur Vorlegung anzuhalten. In gleicher Weise hat es, wenn in den 
Fällen des § 42 Abs. 1 Satz 2 und des §. 54 Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt 
ist, zu verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem Briefe zu vermerken. 
§. 63. 
Wird nach der Ertheilung eines Hypothekenbriefs mit der Hypothek noch 
ein anderes, in dem Bezirke desselben Grundbuchamts belegenes Grundstück 
belastet, so ist, sofern nicht die Ertheilung eines neuen Briefes über die Gesammt- 
hpypothek beantragt wird, die Mitbelastung auf dem bisherigen Briefe zu vermerken 
und zugleich der Inhalt des Briefes in Ansehung des anderen Grundstücks nach 
§. 57 zu ergänzen. 
§. 64. 
Im Falle der Vertheilung einer Gesammthypothek auf die einzelnen Grund- 
stücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu ertheilen. 
§.  65. 
Tritt nach §. 1177 Abs. 1 oder nach §. 1198 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an die Stelle der Hypothek, so ist,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.