Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
eines Ortsgebrauchs gelten die den Umständen nach angemessenen Leistungen als 
vereinbart. 
§. 60. 
Der Handlungsgehülfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein 
Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder 
fremde Rechnung Geschäfte machen. 
Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als ertheilt, wenn 
dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehülfen bekannt ist, daß er das Gewerbe 
betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart. 
§. 61. 
Verletzt der Handlungsgehülfe die ihm nach §. 60 obliegende Verpflichtung, 
so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß 
der Handlungsgehülfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung 
des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung 
bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete. 
Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem 
der Prinzipal Kenntniß von dem Abschlusse des Geschäfts erlangt; sie verjähren ohne 
Rücksicht auf diese Kenntniß in fünf Jahren von dem Abschlusse des Geschäfts an. 
§. 62. 
Der Prinzipal ist verpflichtet, die Geschäftsräume und die für den Geschäfts- 
betrieb bestimmten Vorrichtungen und Geräthschaften so einzurichten und zu unter- 
halten, auch den Geschäftsbetrieb und die Arbeitszeit so zu regeln, daß der Hand- 
lungsgehülfe gegen eine Gefährdung seiner Gesundheit, soweit die Natur des Betriebs 
es gestattet, geschützt und die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes 
gesichert ist. 
Ist der Handlungsgehülfe in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so 
hat der Prinzipal in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie 
der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, 
welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Hand- 
lungsgehülfen erforderlich sind. 
Erfüllt der Prinzipal die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit 
des Handlungsgehülfen obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Ver- 
pflichtung zum Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften 
der §§. 842 bis 846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
Die dem Prinzipal hiernach obliegenden Verpflichtungen können nicht im voraus 
durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. 
§. 63. 
Wird der Handlungsgehülfe durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der 
Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt, jedoch 
nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus.
	        
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