Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Zeit verlängert oder die im Gesellschaftsvertrage für Beschlüsse der Generalversamm- 
lung vorgesehenen erschwerenden Erfordernisse beseitigt werden sollen. 
Die Beschlußfassung ist zu vertagen, wenn es von den Aktionären mit einfacher 
Stimmenmehrheit verlangt wird. 
§. 197. 
Soweit nicht in den §§. 190, 196 ein Anderes bestimmt ist, finden auf die 
Berufung und Beschlußfassung der vor der Eintragung der Gesellschaft stattfindenden 
Generalversammlungen die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche für die Ge- 
sellschaft nach der Eintragung maßgebend sind. 
§. 198. 
Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind die Firma 
und der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des 
Grundkapitals, der Tag der Feststellung des Gesellschaftsvertrags und die Mitglieder 
des Vorstandes anzugeben. 
Enthält der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über die Zeitdauer 
der Gesellschaft oder über die Befugniß der Mitglieder des Vorstandes oder der Liqui- 
datoren zur Vertretung der Gesellschaft, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. 
§. 199. 
In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemacht wird, 
sind außer dem Inhalte der Eintragung aufzunehmen: 
1. die sonstigen im §. 182 Abs. 2, 3 und in den §§. 183, 185, 186 be- 
zeichneten Festsetzungen; 
2. der Betrag, zu welchem die Aktien ausgegeben werden; 
3. der Name, Stand und Wohnort der Gründer und die Angabe, ob sie die 
sämmtlichen Aktien übernommen haben; 
4. der Name, Stand und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsraths. 
Zugleich ist bekannt zu machen, daß von den mit der Anmeldung der Gesell- 
schaft eingereichten Schriftstücken, insbesondere von dem Prüfungsberichte des Vorstandes, 
des Aufsichtsraths und der Revisoren, bei dem Gericht Einsicht genommen werden 
kann. Im Falle des §. 193 Abs. 3 ist ferner bekannt zu machen, daß von dem 
Prüfungsberichte der Revisoren auch bei dem zur Vertretung des Handelsstandes be- 
rufenen Organ Einsicht genommen werden kann. 
§. 200. 
Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht 
die Aktiengesellschaft als solche nicht. Wird vorher im Namen der Gesellschaft ge- 
handelt, so haftet der Handelnde persönlich; handeln Mehrere, so haften sie als 
Gesammtschuldner.
	        
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