Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt
an, in welchem die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrath
von dem Abschlusse des Geschäfts oder von der Theilnahme des persönlich haftenden
Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntniß erlangen; sie verjähren ohne
Rücksicht auf diese Kenntniß in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
§. 327.
In der Generalversammlung haben die persönlich haftenden Gesellschafter, auch
wenn sie Aktien besitzen, kein Stimmrecht.
Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der Zustimmung der persönlich
haftenden Gesellschafter, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei der Kom-
manditgesellschaft das Einverständniß der persönlich haftenden Gesellschafter und der
Kommanditisten erforderlich ist.
Zur Ausübung der Befugnisse, welche in Ansehung der Bestellung von Revisoren
und der Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus der Gründung oder
der Geschäftsführung nach den §§. 266 bis 269 der Generalversammlung oder einer
Minderheit von Aktionären zustehen, bedarf es der Zustimmung der persönlich
haftenden Gesellschafter nicht.
Beschlüsse der Generalversammlung, die der Zustimmung der persönlich haftenden
Gesellschafter bedürfen, sind zum Handelsregister erst einzureichen, wenn die Zu-
stimmung erfolgt ist. Bei Beschlüssen, die in das Handelsregister einzutragen sind,
ist die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter in dem über die Ver-
handlung aufzunehmenden Protokoll oder in einem Anhange zu dem Protokolle zu
beurkunden.
§. 328.
Die Beschlüsse der Kommanditisten werden durch den Aufsichtsrath ausgeführt,
soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt ist.
In Rechtsstreitigkeiten, welche die Gesammtheit der Kommanditisten gegen die
persönlich haftenden Gesellschafter oder diese gegen die Gesammtheit der Kommanditisten
zu führen haben, werden die Kommanditisten durch den Aufsichtsrath vertreten, es
sei denn, daß in der Generalversammlung besondere Vertreter gewählt werden. Für
die Kosten des Rechtsstreits, welche den Kommanditisten zur Last fallen, haftet die
Gesellschaft, unbeschadet ihres Rückgriffs gegen die Kommanditisten.
Die Vorschrift des §. 247 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Persönlich haftende Gesellschafter können nicht Mitglieder des Aufsichtsraths sein.
§. 329.
Ergiebt sich für die persönlich haftenden Gesellschafter nach dem Jahreserträgniß
ein Gewinnantheil, der nicht auf ihre Aktien fällt, so hat die Auszahlung zu unter-
bleiben, falls eine Unterbilanz vorhanden ist, die ihre nicht in Aktien bestehenden
Kapitalantheile übersteigt. Solange eine solche Unterbilanz besteht, ist auch eine sonstige
Entnahme von Geld auf den Kapitalantheil ausgeschlossen.