Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Auf den Gewinn, der sich für die persönlich haftenden Gesellschafter ergiebt, 
findet die Vorschrift des §. 262 Nr. 1 über den Reservefonds Anwendung. 
§. 330. 
In Betreff der Thatsachen, durch welche die Auflösung der Kommanditgesell- 
schaft auf Aktien herbeigeführt wird, sowie in Betreff des Ausscheidens eines von 
mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern aus der Gesellschaft finden die für die 
Kommanditgesellschaft geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben Anwendung. 
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Kommanditisten hat 
die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge; die Gläubiger eines Kommanditisten 
sind nicht berechtigt, die Gesellschaft zu kündigen. 
Für die Kündigung durch die Kommanditisten sowie für ihre Zustimmung zur 
Auflösung der Gesellschaft ist ein Beschluß der Generalversammlung erforderlich; der 
Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertheile des bei der Beschluß- 
fassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Das Gleiche gilt in Betreff des Antrags 
auf Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung. Der Gesellschaftsvertrag 
kann noch andere Erfordernisse für die Beschlußfassung aufstellen. 
Das Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern kann außer dem 
Falle der Ausschließung nur stattfinden, soweit es im Gesellschaftsvertrage für zu- 
lässig erklärt ist. 
Die Auflösung der Gesellschaft sowie das Ausscheiden eines persönlich haftenden 
Gesellschafters ist von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern zur Eintragung 
in das Handelsregister anzumelden. Die Vorschrift des §. 143 Abs. 3 findet An- 
wendung. 
§. 331. 
Sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, erfolgt die Liqui- 
dation durch sämmtliche persönlich haftende Gesellschafter und durch eine oder mehrere 
von der Generalversammlung gewählte Personen als Liquidatoren. 
Zu dem Antrag auf Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren durch das 
Gericht ist auch jeder persönlich haftende Gesellschafter befugt. 
§. 332. 
Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien kann durch Beschluß der General- 
versammlung und aller persönlich haftenden Gesellschafter in eine Aktiengesellschaft 
umgewandelt werden. 
Die Vorschriften über eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags finden An- 
wendung. 
Die Antheile der der Umwandlung zustimmenden Mehrheit der Kommanditisten 
müssen mindestens ein Viertheil des nicht auf Aktien der persönlich haftenden Gesell- 
schafter fallenden Theiles des Grundkapitals darstellen. In dem Beschlusse sind die 
zur Durchführung der Umwandlung erforderlichen Maßregeln, insbesondere die Firma 
sowie die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes, festzusetzen. 
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