Auf den Gewinn, der sich für die persönlich haftenden Gesellschafter ergiebt,
findet die Vorschrift des §. 262 Nr. 1 über den Reservefonds Anwendung.
§. 330.
In Betreff der Thatsachen, durch welche die Auflösung der Kommanditgesell-
schaft auf Aktien herbeigeführt wird, sowie in Betreff des Ausscheidens eines von
mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern aus der Gesellschaft finden die für die
Kommanditgesellschaft geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben Anwendung.
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Kommanditisten hat
die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge; die Gläubiger eines Kommanditisten
sind nicht berechtigt, die Gesellschaft zu kündigen.
Für die Kündigung durch die Kommanditisten sowie für ihre Zustimmung zur
Auflösung der Gesellschaft ist ein Beschluß der Generalversammlung erforderlich; der
Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertheile des bei der Beschluß-
fassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Das Gleiche gilt in Betreff des Antrags
auf Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung. Der Gesellschaftsvertrag
kann noch andere Erfordernisse für die Beschlußfassung aufstellen.
Das Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern kann außer dem
Falle der Ausschließung nur stattfinden, soweit es im Gesellschaftsvertrage für zu-
lässig erklärt ist.
Die Auflösung der Gesellschaft sowie das Ausscheiden eines persönlich haftenden
Gesellschafters ist von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden. Die Vorschrift des §. 143 Abs. 3 findet An-
wendung.
§. 331.
Sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, erfolgt die Liqui-
dation durch sämmtliche persönlich haftende Gesellschafter und durch eine oder mehrere
von der Generalversammlung gewählte Personen als Liquidatoren.
Zu dem Antrag auf Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren durch das
Gericht ist auch jeder persönlich haftende Gesellschafter befugt.
§. 332.
Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien kann durch Beschluß der General-
versammlung und aller persönlich haftenden Gesellschafter in eine Aktiengesellschaft
umgewandelt werden.
Die Vorschriften über eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags finden An-
wendung.
Die Antheile der der Umwandlung zustimmenden Mehrheit der Kommanditisten
müssen mindestens ein Viertheil des nicht auf Aktien der persönlich haftenden Gesell-
schafter fallenden Theiles des Grundkapitals darstellen. In dem Beschlusse sind die
zur Durchführung der Umwandlung erforderlichen Maßregeln, insbesondere die Firma
sowie die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes, festzusetzen.
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