Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
endet (§. 714), mit den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in beiden 
Fällen diese Güter sich zur Zeit des Havereifalls an Bord des Schiffes 
oder eines Leichterfahrzeugs (§. 706 Nr. 2) befunden haben; 
2. mit den aufgeopferten Gütern (§. 711). 
§. 719. 
Bei der Ermittelung des Beitrags kommt in Ansatz: 
1. für Güter, die unversehrt sind, der Marktpreis oder der durch Sach- 
verständige zu ermittelnde Preis (§. 711), welchen sie am Ende der Reise 
bei dem Beginn und am Orte der Löschung des Schiffes, oder, wenn 
die Reise durch Verlust des Schiffes endet (§. 714), zur Zeit und am 
Orte der Bergung haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen 
Kosten; 
2. für Güter, die während der Reise verdorben sind oder eine zur großen 
Haverei nicht gehörige Beschädigung erlitten haben, der durch Sachverständige 
zu ermittelnde Verkaufswerth (§. 712), welchen die Güter im beschädigten 
Zustande zu der in Nr. 1 erwähnten Zeit und an dem dort bezeichneten 
Orte haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Kosten; 
3. für Güter, die aufgeopfert worden sind, der Betrag, welcher dafür nach 
§. 711 als große Haverei in Rechnung kommt; 
4. für Güter, die eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten 
haben, der nach Nr. 2 zu ermittelnde Werth, welchen die Güter im be- 
schädigten Zustande haben, und der Werthsunterschied, welcher nach §. 712 
für die Beschädigung als große Haverei in Rechnung kommt. 
§. 720. 
Sind Güter geworfen, so haben sie zu der gleichzeitigen oder einer späteren 
großen Haverei im Falle ihrer Bergung nur beizutragen, wenn der Eigenthümer eine 
Vergütung verlangt. 
§. 721. 
Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Drittheilen: 
1. des Bruttobetrags, welcher verdient ist; 
2. des Betrags, welcher nach §. 715 als große Haverei in Rechnung kommt. 
Ueberfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle des Verlustes 
des Schiffes eingebüßt wäre (§. 670), nach Abzug der Kosten, die alsdann erspart 
sein würden. 
§. 722. 
Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegenstand eine durch einen späteren Noth- 
fall begründete Forderung, so trägt der Gegenstand nur mit seinem Werthe nach 
Abzug dieser Forderung bei.
	        
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