Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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§. 4. 
Ausländischen Personen oder Gesellschaften, sowie solchen Reichsangehörigen, 
welche ihre gewerbliche Niederlassung nicht im Reichsgebiete haben, darf die Er- 
laubniß nur ertheilt werden, wenn sie 
a) einen im Reichsgebiete wohnhaften Reichsangehörigen zu ihrem Bevoll- 
mächtigten bestellen, welcher sie in den auf die Beförderung der Aus- 
wanderer bezüglichen Angelegenheiten Behörden und Privaten gegenüber 
rechtsverbindlich zu vertreten hat, 
b) wegen der aus der Annahme und Beförderung der Auswanderer er- 
wachsenden Rechtsstreitigkeiten dem deutschen Rechte und den deutschen 
Gerichten sich unterwerfen. 
§. 5. 
Vor Ertheilung der Erlaubniß hat der Nachsuchende eine Sicherheit im 
Mindestbetrage von fünfzigtausend Mark zu bestellen und im Falle beabsichtigter 
überseeischer Beförderung den Nachweis zu führen, daß er Rheder ist. 
§. 6. 
Die Erlaubniß ist nur für bestimmte Länder, Theile von solchen oder 
bestimmte Orte und im Falle überseeischer Beförderung nur für bestimmte Ein- 
schiffungshäfen zu ertheilen. 
§. 7. 
Bei Ertheilung der Erlaubniß an solche deutsche Gesellschaften, welche sich 
die Besiedelung eines von ihnen in überseeischen Ländern erworbenen Gebiets zur 
Aufgabe machen, ist der Reichskanzler an die Vorschriften des §. 5 nicht gebunden. 
Im Uebrigen können aus besonderen Gründen Ausnahmen von den Vor- 
schriften des §. 5 zugelassen werden. 
§. 8. 
Die Erlaubniß berechtigt den Unternehmer zum Geschäftsbetrieb im ganzen 
Reichsgebiete mit der Einschränkung, daß er außerhalb des Gemeindebezirkes seiner 
gewerblichen Niederlassung und des Gemeindebezirkes seiner etwaigen Zweignieder- 
lassungen bei der Ausübung seines gesammten Geschäftsbetriebs, soweit es sich 
dabei nicht lediglich um die Ertheilung von Auskunft auf Anfrage oder um die 
Veröffentlichung der Beförderungsgelegenheiten und Beförderungsbedingungen 
handelt, ausschließlich der Vermittelung seiner nach §. 11 ff. zugelassenen Agenten 
sich zu bedienen hat. 
§. 9. 
Der Unternehmer kann seine Befugnisse zum Geschäftsbetriebe durch Stell- 
vertreter ausüben. Die Bestellung eines solchen ist erforderlich für die Geschäfts- 
führung in Zweigniederlassungen.
	        
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