Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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b) über die Art und Weise der Sicherheitsbestellung und die Bedingungen, 
welche über die Haftbarkeit sowie über die Ergänzung und die Rückgabe 
der Sicherheit in die Bestellungsurkunde aufzunehmen sind. 
IV. Allgemeine Bestimmungen über die Beförderung von 
Auswanderern. 
§. 22. 
Der Unternehmer darf Auswanderer nur befördern auf Grund eines vor— 
her abgeschlossenen schriftlichen Vertrags. 
Den Auswanderern darf nicht die Verpflichtung auferlegt werden, den 
Beförderungspreis oder einen Theil desselben oder ihnen geleistete Vorschüsse nach 
ihrer Ankunft am Bestimmungsorte zu zahlen oder zurückzuerstatten oder durch 
Arbeit abzuverdienen; ebensowenig dürfen sie in der Wahl ihres Aufenthaltsorts 
oder ihrer Beschäftigung im Bestimmungslande beschränkt werden. 
§. 23. 
Verboten ist die Beförderung sowie der Abschluß von Verträgen über die 
Beförderung: 
a) von Wehrpflichtigen im Alter vom vollendeten siebzehnten bis zum 
vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahre, bevor sie eine Entlassungs— 
urkunde (§. 14 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der 
Bundes-- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870) oder ein Zeug— 
niß der Ersatzkommission darüber beigebracht haben, daß ihrer Aus— 
wanderung aus dem Grunde der Wehrpflicht kein Hinderniß entgegensteht; 
b) von Personen, deren Verhaftung oder Festnahme von einer Gerichts- 
oder Polizeibehörde angeordnet ist; 
c) von Reichsangehörigen, für welche von fremden Regierungen oder von 
Kolonisationsgesellschaften oder ähnlichen Unternehmungen der Be- 
förderungspreis ganz oder theilweise bezahlt wird oder Vorschüsse ge- 
leistet werden; Ausnahmen von dieser Bestimmung kann der Reichs- 
kanzler zulassen. 
§. 24. 
Auswanderer, welche sich nicht im Besitze der nach §. 23, a erforderlichen 
Urkunde befinden, oder welche zu den im §. 23 unter b und c bezeichneten Per- 
sonen gehören, können durch die Polizeibehörden am Verlassen des Reichsgebiets 
verhindert werden. 
Die Polizeibehörden in den Hafenorten sind befugt, die Unternehmer an 
der Einschiffung von Personen zu verhindern, deren Beförderung auf Grund 
dieses Gesetzes verboten ist.
	        
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