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kranker Personen, über das Verfahren bei der Einschiffung und über den Schutz
der Auswanderer in gesundheitlicher und sittlicher Hinsicht.
Die vom Bundesrath erlassenen Vorschriften sind durch das Reichs-Ge—
setzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammen—
tritte zur Kenntnißnahme vorzulegen.
§. 37.
Als Auswandererschiffe im Sinne dieses Gesetzes gelten alle nach außer—
europäischen Häfen bestimmten Seeschiffe, mit denen, abgesehen von den Kajüts—
passagieren, mindestens fünfundzwanzig Reisende befördert werden sollen.
VI. Auswanderungsbehörden.
§. 38.
Zur Mitwirkung bei Ausübung der dem Reichskanzler auf dem Gebiete
des Auswanderungswesens zustehenden Befugnisse wird ein sachverständiger Bei—
rath gebildet, welcher aus einem Vorsitzenden und mindestens vierzehn Mitgliedern
besteht. Den Vorsitzenden ernennt der Kaiser. Die Mitglieder werden vom
Bundesrathe gewählt. Alle zwei Jahre findet eine Neuwahl sämmtlicher Mit—
glieder statt. Im Uebrigen wird die Organisation des Beiraths durch ein vom
Bundesrathe zu erlassendes Regulativ und seine Thätigkeit durch eine selbstgegebene
Geschäftsordnung geregelt.
§. 39.
Die Anhörung des Beiraths muß erfolgen vor Ertheilung der Erlaubniß
für solche Unternehmungen, welche die Besiedelung eines bestimmten Gebiets in
überseeischen Ländern zum Gegenstande haben, sowie im Falle der Beschränkung
oder des Widerrufs der einem Unternehmer ertheilten Erlaubniß.
Außerdem können auf dem Gebiete des Auswanderungswesens von dem
Reichskanzler geeignete wichtigere Fragen dem Beirathe zur Begutachtung vor—
gelegt und von letzterem Anträge an den Reichskanzler gestellt werden.
§. 40.
Zur Ueberwachung des Auswanderungswesens und der Ausführung der
darauf bezüglichen Bestimmungen sind an denjenigen Hafenplätzen, für welche
Unternehmer zugelassen sind, von den Landesregierungen Auswanderungsbehörden
zu bestellen.
§. 41.
In den Hafenorten übt der Reichskanzler die Aufsicht über das Aus-
wanderungswesen durch von ihm bestellte Kommissare aus.
Diese Kommissare sind befugt, den im §. 34 vorgesehenen Untersuchungen
beizuwohnen, auch selbständig Untersuchungen der Auswandererschiffe vorzunehmen.
Sie haben die Landesbehörden auf die von ihnen wahrgenommenen Mängel und
Verstöße aufmerksam zu machen und auf deren Abstellung zu dringen.
Die Führer von Auswandererschiffen sind verpflichtet, den Kommissaren
auf Erfordern wahrheitsgetreue Auskunft über alle Verhältnisse des Schiffes und