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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 32.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Uebersicht der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche
im gegenseitigen Verkehre zwischen den zum Zollgebiete gehörigen Staaten, in denen innere Steuern
auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise
bewilligt werden. S. 597. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über
die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten vom 5. Juli 1892. S. 601.
(Nr. 2404.) Bekanntmachung, betreffend die Uebersicht der Uebergangsabgaben und Ausfuhr-
vergütungen, welche im gegenseitigen Verkehre zwischen den zum Zollgebiete
gehörigen Staaten, in denen innere Steuern auf die Hervorbringung oder
Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise bewilligt
werden. Vom 9. Juli 1897.
Seit Veröffentlichung der in Nr. 2 des Reichs-Gesetzblatts für 1884 abge-
druckten Uebersicht der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche in
einzelnen Staaten des Zollgebiets erhoben beziehungsweise bewilligt werden, sind
in dieser Beziehung mehrfache Aenderungen eingetreten. Gegenwärtig werden im
gegenseitigen Verkehre der Staaten des Zollgebiets die in der nachstehend abge-
druckten Uebersicht bezeichneten Uebergangsabgaben und Vergütungen erhoben
beziehungsweise bewilligt.
Berlin, den 9. Juli 1897.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Koerner.
Reichs- Gesetzbl. 1897. 95
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juli 1897.