Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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— 91 — 
Es waren......................... erwachsene ruderkundige Per= 
sonen vorhanden. 
Zur Führung der Auswanderer bei Gefahr waren 
......... ........ Personen eingetheilt. 
habe(n) festgestellt, daß die Mannschaft mit der Hand- 
habung der Sicherheitseinrichtungen vertraut ist und zwar auf 
folgende Weise: 
Es wurde das Boot Nr.............. (das Klappboot 
 ) von den auf sie eingetheilten Nummern............ 
 
der Besatzung ausgeschwungen, zu Wasser geflert und los- 
 
gemacht. 
Wir die 
Ich der mitunterzeichnete (n) Besichtiger habe (n) am ............. 
um ............ Uhr dem Schiffsführer die Erlaubniß zur 
uns 
Einschiffung der Auswanderer ertheilt, nachdem wir die uns bis 
dahin obliegenden Besichtigungshandlungen vorgenommen und die vor- 
geschriebene Bescheinigung des Untersuchungsarztes erhalten habe (n). 
Wir die Besichtiger habe (n) uns 
daß die vorgeschriebene ärztliche Untersuchung der Reisenden und der 
Schiffsbesatzung vorgenommen worden ist und daß die Reisenden 
in die für sie bestimmten Räume gewiesen worden sind. 
uns 
ferner davon überzeugt, 
 
 
Wir 
Ich  habe (n) von dem Schiffsführer — dessen Stellvertreter — 
(sowie von dem Proviantverwalter) folgende Erklärung entgegen- 
genommen: 
„Wir versichern, 
daß die Gegenstände, welche in dem übergebenen Pro- 
viant- und Arzneimittel-Verzeichniß aufgeführt worden, sich 
unserer gewissenhaften Ueberzeugung nach wirklich an Bord 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 
Dazu ist zu bemerken: 
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