Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Dazu  ist  zu  bemerken:
befinden,  und  daß  wir  von  diesen  Gegenständen  nichts  von
Bord  bringen  lassen,  noch  vor  dem  Antritte  der  Reise  etwas
verbrauchen  oder  verbrauchen  lassen  wollen;

daß,  abgesehen  von  dem  Kajüts=  und  Mannschaftsproviant,
  andere  Proviantgegenstände  als  die  in  dem  Verzeichniß
  aufgeführten  und  die  von  den  Besichtigern  nachträglich
  genehmigten  sich  weder  an  Bord  befinden  noch  vor
Antritt  der  Reise  an  Bord  gebracht  werden  sollen;

daß  wir  für  die  Einnahme  der  in  dem  Ergänzungsverzeichniß
  aufgeführten  Mengen  von  Proviant  und  Wasser
gewissenhaft  Sorge  tragen  wollen;

daß  wir  ein  Stück  des  Reichsgesetzes,  betreffend  das
Auswanderungswesen,  und  der  auf  Grund  der  §§.  21  und  36
desselben  erlassenen  Vorschriften  erhalten  und  von  deren
Inhalte  Kenntniß  genommen  haben;

daß  wir  diesen  Vorschriften  gewissenhaft  nachkommen



wollen.

Wir  die

Ich  der  Besichtiger  habe(n)  die  Genehmigung  zu
folgenden  Ausnahmen  von  den  allgemeinen  Vorschriften
ertheilt:

Außerdem  habe (n)  wir  zu  bemerken:

Wir  die    
Ich  der  Besichtiger  habe(n)  hierauf  diese  Verhandlung
  abgeschlossen,  sie  unterzeichnen  lassen,  je  eine
Ausfertigung  derselben,  sowie  der  übergebenen  Verzeichnisse
  dem  Schiffsführer  übergeben  und  demselben  die  Genehmigung
  zum  Auslaufen  des  Schiffes  ertheilt.
Die    
Der  Besichtiger.  Der  Schiffsführer.
(Der  Stellvertreter.)
(Der  Proviantverwalter.)

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Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.



Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.