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Dazu ist zu bemerken:
befinden, und daß wir von diesen Gegenständen nichts von
Bord bringen lassen, noch vor dem Antritte der Reise etwas
verbrauchen oder verbrauchen lassen wollen;
daß, abgesehen von dem Kajüts= und Mannschaftsproviant,
andere Proviantgegenstände als die in dem Verzeichniß
aufgeführten und die von den Besichtigern nachträglich
genehmigten sich weder an Bord befinden noch vor
Antritt der Reise an Bord gebracht werden sollen;
daß wir für die Einnahme der in dem Ergänzungsverzeichniß
aufgeführten Mengen von Proviant und Wasser
gewissenhaft Sorge tragen wollen;
daß wir ein Stück des Reichsgesetzes, betreffend das
Auswanderungswesen, und der auf Grund der §§. 21 und 36
desselben erlassenen Vorschriften erhalten und von deren
Inhalte Kenntniß genommen haben;
daß wir diesen Vorschriften gewissenhaft nachkommen
wollen.
Wir die
Ich der Besichtiger habe(n) die Genehmigung zu
folgenden Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften
ertheilt:
Außerdem habe (n) wir zu bemerken:
Wir die
Ich der Besichtiger habe(n) hierauf diese Verhandlung
abgeschlossen, sie unterzeichnen lassen, je eine
Ausfertigung derselben, sowie der übergebenen Verzeichnisse
dem Schiffsführer übergeben und demselben die Genehmigung
zum Auslaufen des Schiffes ertheilt.
Die
Der Besichtiger. Der Schiffsführer.
(Der Stellvertreter.)
(Der Proviantverwalter.)
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.