Legitimation unehelicher Kinder *1720—1928
* 1720. Der Ehemann der Mutter gilt als Vater des Kindes,
wenn er ihr innerhalb der im § 1717 Abs. 2 bestimmten Empfängniszeit
beigewohnt hat, es sei denn, daß es den Umständen nach offen bar
unmöglich ist, daß die Mutter das Kind aus dieser Beiwohnung
empfangen hat.5)
Erkennt der Ehemann seine Vaterschaft nach der Geburt des
Kindes in einer öffentlichen Urkunde an,) so wird vermutet )
daß er der Mutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt habe.-)
§ 1721. Ist die Ehe der Eltern nichtig,“) so finden die Vorschriften
der §§ 1699 bis 1704 entsprechende Anwendung.
8 1722. Die Eheschließung zwischen den Eltern hat für die Abbumlinge
des unehelichen Kindes die Wirkungen der Legitimation auch
dann, wenn das Kind vor der Eheschließung gestorben ist.
II. Ehelichkeitserklär#ung.u)
5 1724. Ein uneheliches Kind kann auf Antrag seines Vaters u)
durch eine Verfügung der Staatsgewalt für ehelich erklärt werden.:2)
Die Ehelichkeitserklärung steht dem Bundesstaate zu, 13) dem der
Vater angehört; ist der Vater ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehört,")
so steht sie dem Reichskanzler zu.
Über die Erteilung der einem Bundesstaate zustehenden Ehelichkeitserklärung
hat die Landesregierung zu bestimmen. 1½)
*1724. Die Ehelichkeitserklärung kann nicht unter einer Bedingung
oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
* 1725. Der Antrag muß die Erklärung des Vaters enthalten,
daß er das Kind als das seinige anerkenne.)
8 1726. Zur Ehelichkeitserklärung ist die Einwilligung des
Kindes und, wenn das Kind nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet
hat, die Einwilligung der Mutter erforderlich. Ist der Vater verheiratet,
so bedarf er auch der Einwilligung seiner Frau.
Die Einwilligung hat dem Vater oder der Behörde gegenüber 10)
zu fwoolhen. bei welcher der Antrag einzureichen ist; sie ist Uumwider-=ruflich.
Die Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn die
Mutter zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ihr Aufenthalt
dauernd unbekannt ist. Das gleiche gilt von der Einwilligung
der Frau des Vaters.
8 1727. Wird die Einwilligung von der Mutter verweigert, so
kann sie auf Antrag des Kindes durch das Vormundschaftsgericht ersetzt
werden, wenn das Unterbleiben der Ehelichkeitserklärung dem Kinde zu
unverhältnismäßigem Nachteile gereichen würde.
§J 1728. Der Antrag auf Ehelichkeitserklärung sowie die Einwilligung
der im § 1726 bezeichneten Personen kann nicht durch einen
Vertreter erfolgen.
Ist das Kind geschäftsunfähig 17) oder hat es nicht das
vierzehnte Lebensjahr vollendet, so kann sein gesetzlicher Vertreter die
Einwilligung mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erteilen.
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