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§. 197.
Durch die Landesjustizverwaltung kann angeordnet werden, daß die im
§. 14 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe-
schließung vom 6. Februar 1875 vorgesehene Aufbewahrung des Nebenregisters
bei den Landgerichten erfolgen soll.
§ 198.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen bei der
Beurkundung einer Erklärung in den Fällen des §. 169 der Richter an Stelle
des Gerichtsschreibers oder der zwei Zeugen eine besonders dazu bestellte Urkunds-
person zuziehen kann.
Auf die Urkundsperson finden die Vorschriften der §§. 170 bis 172 An-
wendung.
§. 199.
Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in dem mehrere Oberlandes-
gerichte errichtet sind, kann die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren
Beschwerde einem der mehreren Oberlandesgerichte oder an Stelle eines solchen
Oberlandesgerichts dem obersten Landesgerichte zugewiesen werden.
Das Gericht, dem nach Abs. 1 die Entscheidung zugewiesen wird, tritt
zugleich für die Beschwerde gegen eine Verfügung des Landgerichts an die Stelle
des nach §. 64 und §. 143 Abs. 2 zuständigen Oberlandesgerichts. Auch gilt
es im Sinne der §§. 5, 46 als gemeinschaftliches oberes Gericht für alle Gerichte
des Bundesstaats.
§. 200.
Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Ergänzung und Ausführung
dieses Gesetzes, mit Einschluß der erforderlichen Uebergangsvorschriften, auch
insoweit erlassen werden, als dieses Gesetz Vorbehalte für die Landesgesetzgebung
nicht enthält.
Soweit durch Landesgesetz allgemeine Vorschriften über die Errichtung
gerichtlicher oder notarieller Urkunden erlassen werden, ist ein Verstoß gegen eine
solche Vorschrift, unbeschadet der Vorschriften über die Folgen des Mangels der
sachlichen Zuständigkeit, ohne Einfluß auf die Gültigkeit der Beurkundung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Straßburg i. E., den 17. Mai 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 44